Vergütungsfestsetzung

FFK Environment GmbH

Peitz

Das Amtsgericht Cottbus hat zur FFK Environment GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.01.2014, Aktenzeichen 63 IN 480/13.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cottbus
Aktenzeichen
63 IN 480/13
Registerbezug
Cottbus, HRB 2339 CB
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
27.01.2014
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des FFK Environment GmbH, Am
Bahnhof 1 c,
03185 Peitz ist die Gläubigersammlung der Anleihegläubiger (FFK Environment
Anleihe,
WKN: A1KQ4Z, ISIN: DE000A1KQ4Z1) nach § 19 SchVG einberufen worden auf
Dienstag, 25.
Februar 2014, 11:30 Uhr, Saal 313 (im Gerichtsgebäude, Gerichtsplatz 2),
Einlass:
11:00 Uhr.
Tagesordnung und Beschlussvorschläge:
1. Information der Anleihegläubiger durch den Insolvenzverwalter Zu diesem
Punkt ist
keine Beschlussfassung vorgesehen.
2. Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle
Anleihegläubiger Dem Gericht liegt folgender Beschlussvorschlag des
Insolvenzverwalters vor: Gemäß § 19 Abs. 3 SchVG ist allein der Vertreter
berechtigt
und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend
zu
machen. Die einzelnen Gläubiger sind zur selbständigen Geltendmachung ihrer
Rechte
nicht mehr befugt. Dazu gehört auch die Vertretung in Gläubigerversammlungen
einschließlich der Ausübung des Stimmrechtes sowie das Recht zur Anmeldung der
Forderungen der Gläubiger zur Insolvenztabelle. Im Übrigen richten sich seine
Rechte
und Pflichten nach den gesetzlichen Regelungen des SchVG. Hinweis: Eine
Feststellung
der Forderung zur Tabelle erfordert die Abtretung der Anleihe an den
Insolvenzverwalter durch die einzelnen Anleihegläubiger.
3. Beschlussfassung über die Regelung der Vergütungsansprüche des gemeinsamen
Vertreters dem Grunde und gegebenenfalls der Höhe nach Dem Gericht liegt kein
Beschlussvorschlag vor.
Teilnahmeberechtigung und Stimmrecht
Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger
berechtigt, der
seine Inhaberschaft ordnungsgemäß nachweist (Vorlage des Depotauszuges).
Entscheidend
ist die Inhaberschaft zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung.
Zur Stimmrechtsabgabe berechtigt sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 SchVG nur die
Anleihegläubiger, die ihre Anleihen durch das depotführende Institut haben
sperren
lassen. Insoweit ist zum Nachweis ein in Textform erstellter besonderer
Nachweis in
deutscher Sprache über die Inhaberschaft des Anleihegläubigers an der
Schuldverschreibung und deren Höhe durch das depotführende Institut mit einem
Vermerk
über die Sperrung der Schuldverschreibung bis zur Gläubigerversammlung
erforderlich.
Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt ferner den Nachweis der
Identität des
Anleihegläubigers in geeigneter Weise (z.B. gültiger Personalausweis oder
anderer
amtlicher Lichtbildausweis) voraus. Sofern Anleihegläubiger keine natürlichen
Personen sind, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre
Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszuges (nicht älter als 14
Tage)
von einer registerführenden Stelle (z.B. Handels-, Vereins- oder
Genossenschaftsregister) nachweisen. Juristische Personen des öffentlichen
Rechtes
haben einen entsprechenden Vertretungsnachweis durch Vollmacht oder
Bescheinigung der
zuständigen Stelle zu erbringen. Jeder Vertreter hat seine Identität ebenfalls
durch
Lichtbildausweis (s.o.) nachzuweisen. An der Abstimmung nimmt jeder
stimmberechtigte
Anleihegläubiger nach der Maßgabe des Nennwertes der von ihm gehaltenen
Schuldverschreibungen teil, § 6 SchVG.
Anmeldung
Die Anleihegläubiger werden gebeten, sich zur Teilnahme an der
Gläubigerversammlung
und Ausübung ihres Stimmrechtes bei Notar Ulrich Klein, Dreifertstr. 10, 03044
Cottbus, Tel. 0355/381350, Fax: 0355/3813544 bis spätestens Freitag,
21.02.2014,
12.00 Uhr anzumelden, um den Prozess der Prüfung der Teilnahmeberechtigungen am
Tage
der Gläubigerversammlung abzukürzen. Da die Registrierung von nicht bereits im
Vorfeld angemeldeten Anleihegläubigern auf Grund der Prüfung der Teilnahme- und
Stimmberechtigung vor Ort mehr Zeit in Anspruch nimmt, werden diese um
frühzeitiges
Erscheinen (ab 11:00 Uhr) zur Gläubigerversammlung gebeten.
Vertretung durch Vollmacht
Jeder Anleihegläubiger kann sich in der Gläubigerversammlung durch einen
Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht und die Weisungen an den
Vollmachtnehmer bedürfen der Schriftform. Jeder Vertreter hat seine Identität
ebenfalls durch Lichtbildausweis (s.o.) nachzuweisen.
Amtsgericht Cottbus, 23. Januar 2014, AZ: 63 IN 480/13

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Forderungsprüfung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Insolvenzbekanntmachung
  14. Insolvenzbekanntmachung
  15. Eröffnung des Verfahrens
  16. Insolvenzbekanntmachung
  17. Vergütungsfestsetzung
  18. Forderungsprüfung
  19. Sicherungsmaßnahme