Insolvenzbekanntmachung
FFK Environment GmbH
Peitz
Das Amtsgericht Cottbus hat zur FFK Environment GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.07.2018, Aktenzeichen 63 IN 480/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 480/13
- Registerbezug
- Cottbus, HRB 2339 CB
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 02.07.2018
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des FFK Environment GmbH, Am
Bahnhof 1 c, 03185 Peitz sind die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des vorläufigen
Verwalters, die Auslagen gem. § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen
Zustellungen aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse
in Höhe von 6.448.633,48 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt
worden. Es wurde folgende Zuschläge festgesetzt: Für die Fortführung des
Geschäftsbetriebs der Schuldnerin wurde ein Zuschlag von 69,55 % gewährt.
Die mit den umfangreichen Firmenstrukturen verbunden Schwierigkeiten werden mit
einem angemessenen Zuschlag von 10 % vergütet.
Darüber hinaus war für seine Arbeiten im Arbeitnehmerbereich ein Zuschlag von
20 % angemessen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die
sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen
einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei
Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen
Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend
für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem
01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße
3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich,
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für
Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der
Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus
in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 28.
Juni 2018, 63 IN 480/13
Bahnhof 1 c, 03185 Peitz sind die Regelvergütung gem. § 2 InsVV des vorläufigen
Verwalters, die Auslagen gem. § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen
Zustellungen aufgrund einer gem. § 1 InsVV vergütungsrelevanten Insolvenzmasse
in Höhe von 6.448.633,48 € nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV festgesetzt
worden. Es wurde folgende Zuschläge festgesetzt: Für die Fortführung des
Geschäftsbetriebs der Schuldnerin wurde ein Zuschlag von 69,55 % gewährt.
Die mit den umfangreichen Firmenstrukturen verbunden Schwierigkeiten werden mit
einem angemessenen Zuschlag von 10 % vergütet.
Darüber hinaus war für seine Arbeiten im Arbeitnehmerbereich ein Zuschlag von
20 % angemessen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die
sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO i. V. m. § 11 Abs. 1 RPflG binnen
einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist beginnt spätestens zwei
Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten öffentlichen
Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt maßgebend
für den Beginn der Beschwerdefrist. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht
Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, oder bei Verfahren, die vor dem
01.03.2012 beantragt worden sind, auch beim Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße
3-4, 03046 Cottbus, einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der
angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen
diese Entscheidung eingelegt werde. Die sofortige Beschwerde kann schriftlich,
durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form
mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt werden (für
Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de). Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200 Euro nicht übersteigt, ist gem. § 64 Abs. 3 InsO der Rechtsbehelf der
Erinnerung zulässig. Die Erinnerung ist ausschließlich beim Amtsgericht Cottbus
in der oben genannten Frist und Form einzulegen. Amtsgericht Cottbus, den 28.
Juni 2018, 63 IN 480/13
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Sicherungsmaßnahme