Forderungsprüfung
FFK Environment GmbH
Peitz
Das Amtsgericht Cottbus hat zur FFK Environment GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 06.01.2014, Aktenzeichen 63 IN 480/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 480/13
- Registerbezug
- Cottbus, HRB 2339 CB
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 06.01.2014
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FFK Environment GmbH, Am
Bahnhof 1 c,
03185 Peitz, wurde am 01.01.2014, um 10:34 Uhr, das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Gerichtsplatz
7,
03046 Cottbus. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden
spätestens ab dem 07.03.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus,
niedergelegt.
Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts
des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und
Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen, ist am
Donnerstag, 27. März 2014, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Cottbus,
Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, Saal 313.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person
des
Insolvenzverwalters, ggf. den Gläubigerausschuss, ggf. die Zahlung von
Unterhalt aus
der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163
InsO),
die nachträglich Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), die Zustimmung zur
Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin, den Verkauf des
Unternehmens im
Wege einer übertragenden Sanierung, die Zustimmung zur Aufnahme von
Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem Streitwert insbesondere zur Verfolgung und
Durchsetzung von Rückgewährungsansprüchen aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.
InsO),
von Schadenersatz und Erstattungsansprüchen aus Gesellschaftsrecht und
allgemeinem
Zivilrecht.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hinsichtlich
der
Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Anmeldefrist: 12.02.2014; § 174
InsO
ist zu beachten. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind,
werden
über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu den Mitgliedern
werden
bestimmt:
1. Herr Harald Piotrowski, Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, Abt. Insolvenzgeld
Refinanzierung, Charlottenstraße 87 - 90, 10969 Berlin,
2. Herr Ricardo Lehnigk, Cottbuser Str. 14, 03185 Peitz,
3. Herr Eckhard Borras, EEW Energy from Waste GroßräschenGmbH,
Bergmannstraße 29, 01983 Großräschen.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläu-bigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Amtsgericht Cottbus, den 01.01.2014, Az.: 63 IN 480/13
Bahnhof 1 c,
03185 Peitz, wurde am 01.01.2014, um 10:34 Uhr, das Insolvenzverfahren
eröffnet.
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Gerichtsplatz
7,
03046 Cottbus. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen
werden
spätestens ab dem 07.03.2014 zur Einsicht der Beteiligten auf der
Geschäftsstelle des
Insolvenzgerichts, Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus,
niedergelegt.
Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts
des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und
Termin zur
Prüfung der angemeldeten Forderungen, ist am
Donnerstag, 27. März 2014, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts Cottbus,
Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, Saal 313.
Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über die Person
des
Insolvenzverwalters, ggf. den Gläubigerausschuss, ggf. die Zahlung von
Unterhalt aus
der Insolvenzmasse (§ 100 InsO), die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163
InsO),
die nachträglich Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO), die Zustimmung zur
Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin, den Verkauf des
Unternehmens im
Wege einer übertragenden Sanierung, die Zustimmung zur Aufnahme von
Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem Streitwert insbesondere zur Verfolgung und
Durchsetzung von Rückgewährungsansprüchen aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff.
InsO),
von Schadenersatz und Erstattungsansprüchen aus Gesellschaftsrecht und
allgemeinem
Zivilrecht.
Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung hinsichtlich
der
Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt. Anmeldefrist: 12.02.2014; § 174
InsO
ist zu beachten. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind,
werden
über das Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu den Mitgliedern
werden
bestimmt:
1. Herr Harald Piotrowski, Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, Abt. Insolvenzgeld
Refinanzierung, Charlottenstraße 87 - 90, 10969 Berlin,
2. Herr Ricardo Lehnigk, Cottbuser Str. 14, 03185 Peitz,
3. Herr Eckhard Borras, EEW Energy from Waste GroßräschenGmbH,
Bergmannstraße 29, 01983 Großräschen.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen
Gläu-bigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
Amtsgericht Cottbus, den 01.01.2014, Az.: 63 IN 480/13
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Sicherungsmaßnahme