Eröffnung des Verfahrens
FFK Environment GmbH
Peitz
Das Amtsgericht Cottbus hat über das Vermögen der FFK Environment GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 10.02.2014, Aktenzeichen 63 IN 480/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 480/13
- Registerbezug
- Cottbus, HRB 2339 CB
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 10.02.2014
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FFK Environment GmbH,
ver-treten
durch dir Geschäftsführer Herrn Friedrich Kochan, Herrn Dr. Markus Imgrund und
Herrn
Bernhard Klaus, Am Bahnhof 1 c, 03185 Peitz, (Registerge-richt: Amtsgericht
Cottbus
HRB 2339 CB), - Verfahrensbevollmächtigter: Rechts-anwälte Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin -, hat das
Insolvenzgericht Cottbus beschlossen:1. Wegen Zahlungsunfähigkeit wird heute,
am
01.01.2014, um 10:34 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf-Dieter
Mön-ning, Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus.
3. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.02.2014 unter Beachtung
des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
4. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzu-
teilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungs-
recht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts
sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Scha-
den (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur
noch an
den Insolvenzverwalter.
5. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem
07.03.2014 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
Amtsge-
richt Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, niedergelegt.
6. Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen
geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters
über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am
Donnerstag, 27. März 2014, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts
Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, Saal 313.
7. Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über
a) die Person des Insolvenzverwalters,
b) ggf. den Gläubigerausschuss,
c) ggf. die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
d) die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163 InsO),
e) die nachträglich Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO).
f) die Zustimmung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin
g) den Verkauf des Unternehmens im Wege einer übertragenden Sanierung
h) die Zustimmung zur Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem
Streitwert insbesondere zur Verfolgung und Durchsetzung von Rückge-
währungsansprüchen aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), von Scha-
denersatz und Erstattungsansprüchen aus Gesellschaftsrecht und allgemei-
nem Zivilrecht.
8. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung
hinsichtlich
der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
9. Gemäß § 8 III InsO wird der Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen
im
Verfahren an die Gläubiger, die Schuldner und die Massegläubiger des Insol-
venzschuldners vorzunehmen
10. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
11. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu den Mitgliedern
werden bestimmt:
a) Herr Harald Piotrowski, Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, Abt.
Insolvenzgeld
Refinanzierung, Charlottenstraße 87 - 90, 10969 Berlin,
b) Herr Ricardo Lehnigk, Cottbuser Str. 14, 03185 Peitz,
c) Herr Eckhard Borrass, EEW Energy from Waste GroßräschenGmbH,
Bergmannstraße 29, 01983 Großräschen.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläu-
bigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
AZ: 63 IN 480/13
ver-treten
durch dir Geschäftsführer Herrn Friedrich Kochan, Herrn Dr. Markus Imgrund und
Herrn
Bernhard Klaus, Am Bahnhof 1 c, 03185 Peitz, (Registerge-richt: Amtsgericht
Cottbus
HRB 2339 CB), - Verfahrensbevollmächtigter: Rechts-anwälte Luther
Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Friedrichstraße 140, 10117 Berlin -, hat das
Insolvenzgericht Cottbus beschlossen:1. Wegen Zahlungsunfähigkeit wird heute,
am
01.01.2014, um 10:34 Uhr, das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf-Dieter
Mön-ning, Gerichtsplatz 7, 03046 Cottbus.
3. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.02.2014 unter Beachtung
des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
4. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzu-
teilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungs-
recht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts
sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen
schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden
Scha-
den (§ 28 Abs. 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat,
wird aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner zu leisten, sondern nur
noch an
den Insolvenzverwalter.
5. Die Tabelle und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem
07.03.2014 zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts,
Amtsge-
richt Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, niedergelegt.
6. Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen
geprüft werden und auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters
über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird, ist am
Donnerstag, 27. März 2014, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts
Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus, Saal 313.
7. Der Termin dient zugleich der Beschlussfassung der Gläubiger über
a) die Person des Insolvenzverwalters,
b) ggf. den Gläubigerausschuss,
c) ggf. die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
d) die Verwertung der Masse (§§ 149, 159 bis 163 InsO),
e) die nachträglich Anordnung der Eigenverwaltung (§ 271 InsO).
f) die Zustimmung zur Fortführung des Geschäftsbetriebes der Schuldnerin
g) den Verkauf des Unternehmens im Wege einer übertragenden Sanierung
h) die Zustimmung zur Aufnahme von Rechtsstreitigkeiten mit erheblichem
Streitwert insbesondere zur Verfolgung und Durchsetzung von Rückge-
währungsansprüchen aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff. InsO), von Scha-
denersatz und Erstattungsansprüchen aus Gesellschaftsrecht und allgemei-
nem Zivilrecht.
8. Ist die Gläubigerversammlung beschlussunfähig gilt die Zustimmung
hinsichtlich
der Beschlussfassung nach § 160 InsO als erteilt.
9. Gemäß § 8 III InsO wird der Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen
im
Verfahren an die Gläubiger, die Schuldner und die Massegläubiger des Insol-
venzschuldners vorzunehmen
10. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Abs. 3 Satz 3 InsO).
11. Es wird ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt. Zu den Mitgliedern
werden bestimmt:
a) Herr Harald Piotrowski, Agentur für Arbeit Berlin-Mitte, Abt.
Insolvenzgeld
Refinanzierung, Charlottenstraße 87 - 90, 10969 Berlin,
b) Herr Ricardo Lehnigk, Cottbuser Str. 14, 03185 Peitz,
c) Herr Eckhard Borrass, EEW Energy from Waste GroßräschenGmbH,
Bergmannstraße 29, 01983 Großräschen.
Die Bestimmung wird erst mit der Annahmeerklärung des jeweiligen Gläu-
bigerausschussmitgliedes wirksam.
Die Annahme ist unverzüglich gegenüber dem Gericht zu erklären.
AZ: 63 IN 480/13
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Sicherungsmaßnahme