Insolvenzbekanntmachung
FFK Environment GmbH
Peitz
Das Amtsgericht Cottbus hat zur FFK Environment GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.02.2014, Aktenzeichen 63 IN 480/13.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cottbus
- Aktenzeichen
- 63 IN 480/13
- Registerbezug
- Cottbus, HRB 2339 CB
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 11.02.2014
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des FFK Environment GmbH, Am
Bahnhof 1 c,
03185 Peitz ist ein weiteres Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss
bestellt
worden. Rechtmittelbelehrung: Gegen den Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11
Abs. 2
Satz 1 RpflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist
beginnt
spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt
maßgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Die Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus einzulegen. Die
Rechtsmittelschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die
Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder in
elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt
werden
(für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de)
Amtsgericht Cottbus, 10. Februar 2014, AZ: 63 IN 480/13
Bahnhof 1 c,
03185 Peitz ist ein weiteres Mitglied in den vorläufigen Gläubigerausschuss
bestellt
worden. Rechtmittelbelehrung: Gegen den Beschluss ist die Erinnerung gem. § 11
Abs. 2
Satz 1 RpflG binnen einer Notfrist von zwei Wochen zulässig. Die Notfrist
beginnt
spätestens zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
öffentlichen Bekanntmachung. Bei einer früheren Zustellung ist dieser Zeitpunkt
maßgebend für den Beginn der Rechtsmittelfrist. Die Erinnerung ist bei dem
Amtsgericht Cottbus, Gerichtsplatz 2, 03046 Cottbus einzulegen. Die
Rechtsmittelschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die
Erinnerung kann schriftlich, durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle
oder in
elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingelegt
werden
(für Einzelheiten: www.erv.brandenburg.de)
Amtsgericht Cottbus, 10. Februar 2014, AZ: 63 IN 480/13
Verfahrensverlauf
- Schlusstermin
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Sicherungsmaßnahme