Redaktioneller Standard

Publikations­grundsätze

Primärquellen zuerst

Grundlage sind amtliche Insolvenzbekanntmachungen und öffentliche Registerangaben. Externe Berichte werden nur ergänzend und mit Quellenhinweis verwendet.

Fakten und Einordnung trennen

Gericht, Aktenzeichen, Registerbezug, Datum und Veröffentlichungstext sind Quelldaten. Branchenzuordnung, Relevanzsignal, Vergleichswerte und redaktionelle Schlussfolgerungen sind eigene Auswertungen und werden als solche bezeichnet.

Keine unbelegte Größenbehauptung

Ein Unternehmen wird nicht allein wegen seines Namens als „groß“ bezeichnet. Registerkapital, Umsatz, Beschäftigte und Bilanzsumme sind unterschiedliche Größen. Handelsregister und DPMA-Register enthalten keine Umsatz- oder Beschäftigtendaten. Automatische Meldungen werden deshalb über einen nachvollziehbaren Relevanzwert ausgewählt: Stamm- oder Grundkapital (ab 100.000 Euro 1 Punkt, ab 250.000 Euro 2, ab 1 Mio. Euro 3), Aktiengesellschaft oder SE (2), Alter der Gesellschaft laut Handelsregister (ab 10 Jahren 1, ab 25 Jahren 2), eingetragener Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag (2), Zweigniederlassung (1), mindestens drei Prokuren (1) sowie Marken, Patente und Designs beim DPMA (ab 3 Schutzrechten 1, ab 20 Schutzrechten 2). Ab 4 Punkten entsteht eine Einzelmeldung, ab 2 Punkten ein Eintrag im Wochenüberblick. Im Text wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Registerangaben nichts über Umsatz, Beschäftigte oder Bedeutung aussagen.

Korrekturen

Sachliche Fehler werden nach Prüfung zeitnah berichtigt. Bei wesentlichen inhaltlichen Änderungen wird das Aktualisierungsdatum am Beitrag ausgewiesen.

Automatisierung

Meldungen zu neuen Insolvenzverfahren (Rubrik „Insolvenzmeldung“) und die Wochenüberblicke werden automatisch erstellt und ohne vorherige redaktionelle Einzelprüfung veröffentlicht. Sie geben ausschließlich wieder, was in der amtlichen Bekanntmachung und im Handelsregister steht, und folgen festen Textbausteinen. Eine Meldung entsteht nur, wenn die Bekanntmachung eindeutig als erste Veröffentlichung eines neuen Verfahrens mit Sicherungsmaßnahmen oder Eröffnung erkannt wird; im Zweifel entsteht keine Meldung.

Automatische Meldungen enthalten keine Aussagen zu Ursachen, Umsatz, Beschäftigten oder Bedeutung und nennen keine Geschäftsführer oder Gesellschafter, sondern nur den gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter oder Sachwalter. Spätere Verfahrensschritte wie Eröffnung, Abweisung mangels Masse oder Aufhebung werden als Aktualisierung mit Datum ergänzt. Automatische Meldungen sind als solche gekennzeichnet, werden 180 Tage nach Veröffentlichung oder nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr für Suchmaschinen freigegeben und auf begründete Anfrage entfernt. Analysen und Social-Media-Beiträge werden weiterhin redaktionell freigegeben.

Interessenkonflikte und Werbung

Bezahlte oder anderweitig unterstützte Inhalte werden klar gekennzeichnet. Werbung darf redaktionelle Entscheidungen nicht bestimmen.