Aufhebung des Verfahrens

WEFO-tec Deutschland GmbH

Frankfurt (Oder)

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur WEFO-tec Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.03.2020, Aktenzeichen 3 IN 322/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 322/19
Registerbezug
Frankfurt (Oder), HRB 17032
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
05.03.2020
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1996
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Industrielle Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Metallteilen und Spritzgussteilen sowie Komponenten und Modulen einschließlich entsprechender Prototypen, erforderlicher Werkzeuge und Modelle.

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 322/19

BESCHLUSS

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma

WEFO-tec Deutschland GmbH, Nicolaus-August-Otto-Straße 8, 15236 Frankfurt
(Oder) (Registergericht: Frankfurt (Oder), HRB 17032 FF)

wird am 04.03.2020, um 12:00 Uhr die mit Beschluss vom 01.12.2019 angeordnete
Eigenverwaltung auf Antrag der Gläubigerversammlung gemäß § 272 Absatz 1 Nummer
1 InsO aufgehoben.

Rechtsanwalt Dr. Nils Freudenberg
Paderborner Straße 2
10709 Berlin

wird zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr Vermögen, das ihr zur Zeit der
Aufhebung der Eigenverwaltung zusteht und das während des weiteren Verfahrens
erlangt wird, verboten. Das Verwaltungs- und Verfügungsrecht geht auf den
ernannten Insolvenzverwalter über. Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, die
Inbesitznahme durchzuführen und die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten.
Dieser Beschluss ist zugleich Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO.
Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich bei dem
Insolvenzverwalter unter Beifügung der die Forderungen belegenden Urkunden in
Abdruck anzumelden. Die im Eröffnungsbeschluss vom 01.12.2019 bestimmte Frist
für die Anmeldung von Forderungen durch die Gläubiger ist bereits abgelaufen.
Anmeldefrist war der 16.01.2020. Forderungen können jedoch noch bis zur
Beendigung des Verfahrens gemäß § 177 InsO nachträglich beim Insolvenzverwalter
angemeldet werden.
Alle Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Absatz 2 InsO). Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird
aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin zu leisten, sondern nur noch an den
Insolvenzverwalter.

Gründe

Im Berichts- und Prüftermin vom 02.03.2020 beantragte die Gläubigerversammlung
gemäß § 272 Absatz 1 Nummer 1 InsO die Aufhebung der Anordnung der
Eigenverwaltung.

Bezüglich der Abstimmung der Gläubiger wird auf die Niederschrift über den
Berichts- und Prüftermin vom 04.03.2020 verwiesen. Die Summenmehrheit gemäß §
76 Absatz 2 InsO wurde erreicht. Die Mehrheiten stimmen für die Aufhebung der
angeordneten Eigenverwaltung.

Dem Antrag war zu entsprechen, da dem Gericht bei einem Antrag der
Gläubigerversammlung ein Ermessen nicht zusteht (§ 272 Absatz 1 Nummer 1 InsO).
Die Eigenverwaltung war aufzuheben.

Frankfurt (Oder), den 4. März 2020

Lemke
Rechtspfleger

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Aufhebung des Verfahrens
  9. Aufhebung des Verfahrens
  10. Eröffnung des Verfahrens
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten