Eröffnung des Verfahrens

WEFO-tec Deutschland GmbH

Frankfurt (Oder)

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat über das Vermögen der WEFO-tec Deutschland GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.12.2019, Aktenzeichen 3 IN 322/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Aktenzeichen
3 IN 322/19
Registerbezug
Frankfurt (Oder), HRB 17032
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
02.12.2019
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1996
Stammkapital
26.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Industrielle Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Metallteilen und Spritzgussteilen sowie Komponenten und Modulen einschließlich entsprechender Prototypen, erforderlicher Werkzeuge und Modelle.

Termine und Fristen

Termine als Kalenderdatei herunterladen

  • Verfahren eröffnet
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Gläubigerversammlung (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 16.01.2020. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 322/19

BESCHLUSS

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma

WEFO-tec Deutschland GmbH, Nicolaus-August-Otto-Straße 8, 15236 Frankfurt
(Oder), vertreten durch den Geschäftsführer
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Olaf Schubert, Berliner Straße 2,
15566 Schöneiche
(Registergericht: Frankfurt (Oder), HRB 17032 FF)

wird auf den am 18.09.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag wegen
Zahlungsunfähigkeit am 01.12.2019 um 12:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eigenverwaltung durch die Schuldnerin wird angeordnet (§ 270 InsO).
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters ihr Vermögen zu
verwalten und hierüber zu verfügen.

Rechtsanwalt André Binder
Krausenstraße 41
10117 Berlin

wird zum Sachwalter bestellt.

Der Sachwalter hat die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und
die Geschäftsführung zu überwachen.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.01.2020 unter Beachtung des
§ 174
InsO bei dem Sachwalter in 2facher Ausfertigung anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Sachwalter und der Schuldnerin
unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der
Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die
gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt
oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Die Durchführung der Gläubigerversammlung und die Prüfung der angemeldeten
Forderungen im mündlichen Verfahren wird angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts der
Schuldnerin über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO) beschlossen wird und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen ist am 04.03.2020 um 10:00
Uhr.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über:

- die Person des Sachwalters
- die Beantragung der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 272
InsO)
- Beauftragung des Sachwalters oder der Schuldnerin einen Insolvenzplan
auszuarbeiten
- besonders bedeutsame Rechshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO):
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin im Ganzen
bzw.
wesentlicher Teile.

Die Termine finden statt im Gebäude des Amtsgerichts Frankfurt (Oder),
Müllroser
Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.

Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden über das
Prüfergebnis nicht benachrichtigt (§ 179 Absatz 3 Satz 3 InsO).

Auf eingereichten Titeln werden Vermerke über die Feststellung nur auf Antrag
angebracht.

Vertreter von Gläubigern haben ihre Vollmachten einzureichen oder spätestens im
Termin vorzulegen.

Der Sachwalter wird gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses nach § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Ausgenommen hiervon
ist
die Zustellung an die Schuldnerin, welche durch das Insolvenzgericht erfolgt.

Bekanntmachungen des Insolvenzgerichts erfolgen ausschließlich unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die Veröffentlichung der Daten aus dem
Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens
sechs
Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des
Insolvenzverfahrens gelöscht.

Gründe

Die Schuldnerin hat am 18.09.2019 beim Amtsgericht Frankfurt (Oder),
Insolvenzgericht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen
Zahlungsunfähigkeit
unter Eigenverwaltung beantragt. Der Eröffnungsgrund liegt vor. Auf das
Gutachten
vom 25.11.2019 des vorläufigen Sachwalters wird verwiesen.

Es sind keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu
Nachteilen
für die Gläubiger führen wird.

Der von der Schuldnerin vorgeschlagene Sachwalter war zu bestellen. Es sind
keine
Umstände bekannt, die zu Zweifeln an der Tauglichkeit und fachlichen Eignung
Anlass
geben.

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim
Amtsgericht
Frankfurt (Oder), Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder) einzulegen. Die
Frist
beginnt mit der Zustellung des Beschlusses. Für den Fall der öffentlichen
Bekanntmachung des Beschlusses beginnt die Frist sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch
Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Frankfurt (Oder) eingelegt.
Die
schriftliche Form wird auch durch Einreichung einer Beschwerdeschrift per
Telefax oder
als elektronisches Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem
Signaturgesetz
gewahrt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen
Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Beschwerde eingelegt
werde.
Die Beschwerde soll begründet werden. Die Gerichtssprache ist deutsch.

Frankfurt (Oder), den 1. Dezember 2019

Beier
Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Forderungsprüfung
  4. Forderungsprüfung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Aufhebung des Verfahrens
  9. Aufhebung des Verfahrens
  10. Eröffnung des Verfahrens
Monatsreport und Wochenüberblick kostenlos per E-Mail erhalten