Aufhebung des Verfahrens
WEFO-tec Deutschland GmbH
Frankfurt (Oder)
Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat zur WEFO-tec Deutschland GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.03.2020, Aktenzeichen 3 IN 322/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt (Oder)
- Aktenzeichen
- 3 IN 322/19
- Registerbezug
- Frankfurt (Oder), HRB 17032
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 18.03.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1996
- Stammkapital
- 26.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Industrielle Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Metallteilen und Spritzgussteilen sowie Komponenten und Modulen einschließlich entsprechender Prototypen, erforderlicher Werkzeuge und Modelle.
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Frankfurt (Oder)
Insolvenzabteilung
3 IN 322/19
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma WEFO-tec Deutschland GmbH, Nicolaus-August-Otto-Straße 8, 15236
Frankfurt (Oder) (Registergericht: Frankfurt (Oder) HRB 17032 FF)
wird aufgrund der Anordnung der Direktorin des Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom
16.03.2020 Az.: 320 b/c die mit Beschluss vom 04.03.2020 auf den 08.04.2020
anberaumte Gläubigerversammlung aufgehoben und ein neuer Termin zur
Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmt auf
Mittwoch den 13. Mai 2020, um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder),
Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57)
- Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
- Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§
157 InsO)
- besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159
InsO)
- abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der
Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Ferner ist in dem Termin über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) zu beschließen:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners im Ganzen
bzw. wesentlicher Teile.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).}
Frankfurt (Oder), 17. März 2020
Lemke
Rechtspfleger
Insolvenzabteilung
3 IN 322/19
BESCHLUSS
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma WEFO-tec Deutschland GmbH, Nicolaus-August-Otto-Straße 8, 15236
Frankfurt (Oder) (Registergericht: Frankfurt (Oder) HRB 17032 FF)
wird aufgrund der Anordnung der Direktorin des Amtsgericht Frankfurt (Oder) vom
16.03.2020 Az.: 320 b/c die mit Beschluss vom 04.03.2020 auf den 08.04.2020
anberaumte Gläubigerversammlung aufgehoben und ein neuer Termin zur
Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird und
Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen bestimmt auf
Mittwoch den 13. Mai 2020, um 10:00 Uhr vor dem Amtsgericht Frankfurt (Oder),
Müllroser Chaussee 55, 15236 Frankfurt (Oder), Saal 301.
Der Termin dient zugleich zur möglichen Beschlussfassung der Gläubiger über:
- Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57)
- Bestimmungen zur Zwischenrechnungslegung (§ 66 Abs. 3 InsO)
- Einsetzung und Besetzung oder Beibehaltung eines Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),
- Beauftragung des Insolvenzverwalters zur Ausarbeitung eines Insolvenzplans (§
157 InsO)
- besondere Regelungen hinsichtlich der Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159
InsO)
- abweichende Regelungen hinsichtlich der Hinterlegungsstelle sowie der
Behandlung von Wertgegenständen (§ 149 InsO)
Ferner ist in dem Termin über folgende besonders bedeutsame Rechtshandlungen
des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO) zu beschließen:
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners im Ganzen
bzw. wesentlicher Teile.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).}
Frankfurt (Oder), 17. März 2020
Lemke
Rechtspfleger