Eröffnung des Verfahrens

dtp entertainment AG

Hamburg

Das Amtsgericht Hamburg hat über das Vermögen der dtp entertainment AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.07.2012, Aktenzeichen 67b IN 130/12.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 130/12
Registerbezug
Hamburg, HRB 71700
Bundesland
Hamburg
Veröffentlichung
03.07.2012
Rechtsform
AG
Insolvenzverwalter
Dr. Tjark Thies
Im Handelsregister seit
1999
Grundkapital
7.724.905 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
(1) der Kauf, das Halten und Verwalten und der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen (Übernahme einer Holdingstellung) und die Beratung von Unternehmen. (2) der Ein- und Verkauf von Lizenzrechten sowie die Herstellung und der Vertrieb von Audio-, Video-, CD-ROM-, DVD-Produkten, Online-Spielen sowie der Einkauf und Verkauf von Lizenzrechten für Handy- und mobilen Games, Online-Spielen und für den D …

Termine und Fristen

Termine als Kalenderdatei herunterladen

  • Verfahren eröffnet
  • Berichtstermin (Gläubigerversammlung) (vorbei)
  • Forderungen anmelden bis (vorbei)
  • Prüfungstermin (vorbei)

Automatisch aus dem Bekanntmachungstext ausgelesen. Maßgeblich sind der Originaltext und Mitteilungen von Gericht oder Verwaltung.

Was die Eröffnung bedeutet

Für Gläubiger
Insolvenzforderungen sind bei der im Eröffnungsbeschluss genannten Stelle mit Grund, Betrag und Belegen anzumelden (§ 174 InsO). Auch eine elektronische Anmeldung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Maßgeblich sind der Beschluss und die dort genannten Übermittlungswege; die automatisch erkannte Anmeldefrist ist der 19.09.2012. Zahlungsaufforderungen und die Empfangsberechtigung sollten anhand des Beschlusses geprüft werden.
Für Beschäftigte
Unter den Voraussetzungen des § 165 SGB III kann Insolvenzgeld für ausstehendes Arbeitsentgelt aus den vorausgegangenen drei Monaten des Arbeitsverhältnisses beansprucht werden. Der maßgebliche Zeitraum richtet sich nach dem Insolvenzereignis und dem Arbeitsverhältnis. Der Antrag ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu stellen (§ 324 Abs. 3 SGB III); gesetzliche Ausnahmen sind möglich.
Für Kunden und Lieferanten
Der Geschäftsbetrieb kann weiterlaufen. Für bei Eröffnung beiderseits nicht oder nicht vollständig erfüllte gegenseitige Verträge besteht grundsätzlich ein Wahlrecht; besondere Vertragsarten können anderen Regeln folgen. Darüber entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Erfüllung verlangt wird (§ 103 InsO, bei Eigenverwaltung § 279 InsO).

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 130/12

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 71700 eingetragenen
dtp entertainment AG, Goldbekplatz 3-5, 22303 Hamburg, gesetzlich vertreten
durch den Vorstand Frank Brügmann, Steffen Hippe und Kai-Uwe Schmidt

Geschäftszweig: der Kauf, das Halten und Verwalten und der Verkauf von
Unternehmensbeteiligungen

Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45,
20354 Hamburg

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.07.2012, um 13:19
Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 26.04.2012 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt
45, 20354 Hamburg.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 19.09.2012 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Der vorläufige Gläubigerausschuss in seiner Besetzung wird beibehalten. Die
Annahme der Mitglieder für das eröffnete Insolvenzverfahren ist unverzüglich
gegenüber dem Gericht zu erklären.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) ist am

Mittwoch, 05.09.2012, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage,
Sitzungssaal B405.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters,

* die Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68
InsO),

und gegebenenfalls über die nachfolgend bezeichneten Gegenstände:

* Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),
* Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO);
insbesondere:
die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,

die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,

die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen
Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem
Unternehmen dienen soll,
die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,

die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits
mit erheblichem Streitwert,
* Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter
Wert (§§ 162, 163 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).

Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Mittwoch, 17.10.2012, 09:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, 4. Etage,
Sitzungssaal B405.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

67b IN 130/12

Amtsgericht Hamburg, 01.07.2012

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Masseunzulänglichkeit
  12. Eröffnung des Verfahrens
  13. Sicherungsmaßnahme
  14. Sicherungsmaßnahme
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