Vergütungsfestsetzung
dtp entertainment AG
Hamburg
Das Amtsgericht Hamburg hat zur dtp entertainment AG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.10.2026, Aktenzeichen 67b IN 130/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Hamburg
- Aktenzeichen
- 67b IN 130/12
- Registerbezug
- Hamburg, HRB 71700
- Bundesland
- Hamburg
- Veröffentlichung
- 16.10.2026
- Rechtsform
- AG
- Insolvenzverwalter
- Dr. Tjark Thies
- Im Handelsregister seit
- 1999
- Grundkapital
- 7.724.905 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- (1) der Kauf, das Halten und Verwalten und der Verkauf von Unternehmensbeteiligungen (Übernahme einer Holdingstellung) und die Beratung von Unternehmen. (2) der Ein- und Verkauf von Lizenzrechten sowie die Herstellung und der Vertrieb von Audio-, Video-, CD-ROM-, DVD-Produkten, Online-Spielen sowie der Einkauf und Verkauf von Lizenzrechten für Handy- und mobilen Games, Online-Spielen und für den D …
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 130/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 71700 eingetragenen dtp entertainment AG, Goldbekplatz 3-5, 22303 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Kai-Uwe Schmidt, Herrn Steffen Hippe, Herrn Frank Brügmann
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Friedrich Beth, Heimannstraße 6, 20253 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 100 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 100,00 EUR angemessen ist. Für Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten EUR
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67b IN 130/12
Amtsgericht Hamburg, 15.10.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 71700 eingetragenen dtp entertainment AG, Goldbekplatz 3-5, 22303 Hamburg, gesetzlich vertreten durch den Vorstand Herrn Kai-Uwe Schmidt, Herrn Steffen Hippe, Herrn Frank Brügmann
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Tjark Thies, Gänsemarkt 45, 20354 Hamburg
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Friedrich Beth, Heimannstraße 6, 20253 Hamburg wie folgt festgesetzt.
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Endbetrag EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 100 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von 100,00 EUR angemessen ist. Für Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf EUR.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten EUR
sind näher aufgeschlüsselt und belegt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Zimmer Nr. B424 eingesehen werden.
67b IN 130/12
Amtsgericht Hamburg, 15.10.2026