Vergütungsfestsetzung

Arnold Kock GmbH & Co. KG

Steinfurt

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Arnold Kock GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.09.2021, Aktenzeichen 85 IN 21/03.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
07.09.2021
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Ralph Schmid

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen
Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im
Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1408 eingetragene Arnold
Kock Beteiligungs-GmbH GmbH, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese
vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann,
Mühlenstraße 14, 26899 Rhede, und Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann,
Vogelstiege 71, 48268 Greven,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld

wird die Vergütung des am 23.01.2020 verstorbenen Mitglieds des
Gläubigerausschusseses Michael Scharpenberg, zuletzt wohnhaft in Ibbenbüren,
zugunsten seiner Gesamtrechtsnachfolger :

Katharina Poell-Scharpenberg geborene Poell, geboren am 11.05.1969, wohnhaft:
Petersweg 9, 49479 Ibbenbüren,

Paula Scharpenberg, geboren am 19.06.2001, wohnhaft: Petersweg 9, 49479
Ibbenbüren,

Anna Magdalena Scharpenberg, geboren am 26.12.1997, wohnhaft:
Adolf-Reichwein-Str. 11, 57076 Siegen,

wie folgt festgesetzt.

Vergütung xxx €

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig xxx bis xxx EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist
der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von xxx € angemessen ist. Für xxx Stunden näher
dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx €.

Da das Gläubigerausschussmitglied Michael Scharpenberg bereits am 23.01.2020
verstorben ist, war die Vergütung zugunsten seiner Rechtsnachfolger
festzusetzen.

Die Gesamtrechtsnachfolge ist nachgewiesen durch Ausfertigung des Erbscheins
des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 31.01.2020, Az.: 16 VI 25/20.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.

Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.

Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.

Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.

Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 06.09.2021

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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