Vergütungsfestsetzung
Arnold Kock GmbH & Co. KG
Steinfurt
Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Arnold Kock GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 22.04.2021, Aktenzeichen 85 IN 21/03.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Münster (Westfalen)
- Aktenzeichen
- 85 IN 21/03
- Registerbezug
- Steinfurt, HRA 2494
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 22.04.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Insolvenzverwalter
- Ralph Schmid
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen
Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich
vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB
1408 eingetragene Arnold Kock Beteiligungs-GmbH GmbH vert. d. d. Gf.,
Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann, Vogelstiege 71, 48268
Greven und Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann, Altenberger Straße 316, 48565
Steinfurt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Rolf Tschorn,
Gleiwitzer Straße 18a, 48565 Steinfurt wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxxxx €
Auslagen xxxxx €
Endbetrag xxxxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35,00 - 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von xxxx € angemessen ist. Für 81 Stunden Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxxx €.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten in Höhe von xxxx EUR
sind näher aufgeschlüsselt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Die beantragte Auslagenpauschale war abzusetzen. Gem. § 8 Abs. 1 InsVV sind
Auslagen einzeln anzuführen und zu belegen; eine Auslagenpauschale kann nicht
festgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.
85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 22.04.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen
Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich
vertreten durch die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB
1408 eingetragene Arnold Kock Beteiligungs-GmbH GmbH vert. d. d. Gf.,
Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die
Geschäftsführer Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann, Vogelstiege 71, 48268
Greven und Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann, Altenberger Straße 316, 48565
Steinfurt
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Rolf Tschorn,
Gleiwitzer Straße 18a, 48565 Steinfurt wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxxxx €
Auslagen xxxxx €
Endbetrag xxxxx €
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung
regelmäßig 35,00 - 95,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation ein Stundensatz von xxxx € angemessen ist. Für 81 Stunden Stunden
näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxxx €.
Die entstandenen Auslagen für
Fahrtkosten in Höhe von xxxx EUR
sind näher aufgeschlüsselt. Sie waren neben der Vergütung festzusetzen.
Die beantragte Auslagenpauschale war abzusetzen. Gem. § 8 Abs. 1 InsVV sind
Auslagen einzeln anzuführen und zu belegen; eine Auslagenpauschale kann nicht
festgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das
Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00
EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG
gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/
Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster
einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 212
B eingesehen werden.
85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 22.04.2021