Aufhebung des Verfahrens

Arnold Kock GmbH & Co. KG

Steinfurt

Das Amtsgericht Münster (Westfalen) hat zur Arnold Kock GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2025, Aktenzeichen 85 IN 21/03.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Münster (Westfalen)
Aktenzeichen
85 IN 21/03
Registerbezug
Steinfurt, HRA 2494
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
12.12.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Insolvenzverwalter
Ralph Schmid

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 85 IN 21/03

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 2494 eingetragenen Arnold Kock GmbH & Co. KG, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 1408 eingetragene Arnold Kock Beteiligungs-GmbH GmbH, Altenberger Straße 316, 48565 Steinfurt, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Bernd Geene Einzelkaufmann, Amtmann-Daniel-Straße 33, 48356 Nordwalde, und Herrn Josef Brockmann Einzelkaufmann, Vogelstiege 71, 48268 Greven,

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Ralph Schmid, Dülmener Str. 92, 48653 Coesfeld

wird heute, am 11.12.2025, um 12:46 Uhr mangels zu verteilender Masse ohne Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

85 IN 21/03
Amtsgericht Münster, 11.12.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Forderungsprüfung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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