Eröffnung des Verfahrens

tedrive Steering GmbH

Wülfrath

Das Amtsgericht Aachen hat über das Vermögen der tedrive Steering GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 03.03.2009, Aktenzeichen 93 IN 348/08.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
93 IN 348/08
Registerbezug
Wuppertal, HRB 20355
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.03.2009
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 348/08

Eröffnungsbeschluss

(Hauptinsolvenzverfahren gemäß Artikel 3 Abs. 1 EuInsVO)

Über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 20355 eingetragenen
tedrive Steering GmbH, Henry-Ford-II-Straße 15, 42489 Wülfrath, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführer Nils-Johann Fleck, Am Spindelbusch 5, 40627
Düsseldorf und Helmi von der Gathen, Oberheidt 4, 42853 Wuppertal

Geschäftszweig: Entwicklung, Herstellung, Verarbeitung und Vertrieb von
Antriebs- und Lenkungssystemen aller Art

wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 01.03.2009, um 9:00
Uhr das Insolvenzverfahren als Hauptinsolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1
EuInsVO eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 09.12.2008 bei Gericht eingegangenen
Antrags der Schuldnerin sowie eines am 20.12.2009 eingegangenen Antrags eines
Gläubigers.

Zugleich werden die Verfahren 93 IN 348/08 und 93 IN 361/08 unter Führung des
zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO). Der erste
maßgebliche Eröffnungsantrag (139 Abs. 2 InsO) ist am 20.12.2008 bei Gericht
eingegangen.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier,
Kreutzstraße 45 b, 52351 Düren, Telefon: 0221650660, Fax: 0221650661.

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.04.2009 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich
mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten
der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie
die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft
unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht
mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Termin zur Gläubigerversammlung, in der auf der Grundlage eines Berichts des
Insolvenzverwalters über den Fortgang des Verfahrens beschlossen wird
(Berichtstermin) ist am

Montag, 04.05.2009, 11:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen,
Erdgeschoss, Sitzungssaal D 0.310.

Der Termin dient zugleich zur Beschlussfassung der Gläubiger über

* die Person des Insolvenzverwalters,

* die Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

- Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3
InsO),

- Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld,
Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

- Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

- Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer
Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)

* und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels
Masse (§ 207 InsO).

Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).

Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Prüfungstermin) ist am

Donnerstag, 28.05.2009, 10:00 Uhr,

im Gebäude des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1.
Etage, Sitzungssaal D 1.409.

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens
ab dem 21.04.2009 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des
Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401
niedergelegt.

Der Antrag auf Eigenverwaltung wird abgelehnt, weil nicht auszuschließen ist,
dass die Anordnung zu einer Verfahrensverzögerung oder zu sonstigen Nachteilen
für die Gläubiger führen wird (§ 270 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu
bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner)
sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

G r ü n d e

Die deutschen Gerichte sind für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens
international zuständig. Denn die Schuldnerin hat den Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland, da sich die
Produktion und die Geschäftsführung in Wülfrath bzw. Düren befinden.

Das Insolvenzgericht Aachen ist gem. § 3 InsO, Art. 102 § 1 Abs. 1 EGInsO
örtlich zuständig.

Für die örtliche Zuständigkeit kommt es nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO
entscheidend darauf an, wo der Schuldner den Mittelpunkt einer selbständigen
wirtschaftlichen Tätigkeit hat. Die Schuldnerin hat ihren satzungsmäßigen Sitz
in Wülfrath. Dort sind auch die Geschäftsführer der Schuldnerin dienstansässig,
haben dort also ihre Büroräume und halten sich dort regelmäßig auf. Bei einer
Gesellschaft ist ihr satzungsgemäßer Sitz bzw. der Ort ihrer Eintragung ins
Handelsregister allerdings nur ein erstes Indiz für die Bestimmung des
tatsächlichen Schwerpunktes. Entscheidend sind, da das Insolvenzgericht den
Sachverhalt von Amts wegen aufklären muss, allein die tatsächlichen
Verhältnisse wobei es letztlich auf den Ort ankommt, an dem die für das
operative Geschäfts wesentlichen Entscheidungen getroffen werden und ihren
Niederschlag finden. Nicht entscheidend ist es hingegen, wo diese
Entscheidungen der Geschäftsleitung ihre Außenwirkung erlangen. Sind die
Verwaltung und der Betrieb des Unternehmens räumlich voneinander getrennt,
kommt es also entscheidend auf den Verwaltungssitz an. (Münchner Kommentar,
InsO, Ganter, 2. Aufl., § 3, Rz. 10, 10a.) Das Vorstehende gilt grundsätzlich
auch bei verbundenen Unternehmen innerhalb eines Konzerns. Hier gibt es keine
allgemeine Zuständigkeit für alle Unternehmen der Gruppe am Sitz der
Muttergesellschaft, vielmehr ist für jedes Unternehmen grundsätzlich die
örtliche Zuständigkeit separat zu prüfen. Eine Zuständigkeit z.B. am Sitz der
Muttergesellschaft ergibt sich allerdings dann, wenn die Geschäfte der
Tochtergesellschaft auch tatsächlich von der Konzernzentrale aus geleitet
werden. Ist die Konzernleitung an einem bestimmten Ort organisatorisch
verfestigt ist und ist dort auch die Geschäftsleitung der Tochtergesellschaft
angesiedelt ist, ist der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit an jenem
Ort begründet. Ob diese tatsächliche Leitung von der Zentrale aus nach außen
deutlich wird, ist ohne Belang. (MünchKomm-Ganter, InsO, 2. Aufl., § 3, Rz. 14)

Insofern ist von Bedeutung, dass die Schuldnerin Teil einer Unternehmensgruppe
ist. Die Schuldnerin ist in die Organisation der "tedrive-Gruppe"
eingegliedert, zu der neben den drei operativen Gesellschaften in Düren,
Wülfrath und Polen jeweils eine Grundstücksbesitzgesellschaft gehört. Die
Gesellschaft in Brasilien ist nicht zwischen Grundstücksgesellschaft und
operativer Gesellschaft geteilt. Organisatorisch existiert neben den operativen
Gesellschaften außerdem die tedrive International GmbH, ebenfalls eine 100%-ige
Tochtergesellschaft der in Heerlen, NL, angesiedelten tedrive Holding B. V. Die
Aufgabe der tedrive International GmbH sollte es sein (bzw. werden), die für
alle operativen Gesellschaften benötigten Zentralbereiche Einkauf, Vertrieb,
Programmanlauf, Qualität und Kommunikation auszuüben.

Zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung für die hiesige Schuldnerin war die
tedrive International GmbH bereits gegründet, sie hatte ihren Geschäftsbetrieb
auch bereits aufgenommen und beschäftigt zum Zeitpunkt der Abfassung dieses
Berichtes rd. 50 Arbeitnehmer. Der Aufbau der tedrive International GmbH ist
allerdings nicht abgeschlossen. Ein erheblicher Teil der für die zentralen
Aufgaben zuständigen Mitarbeiter, nämlich ca. 75 Arbeitnehmer, sind zur Zeit
solche der tedrive Germany GmbH mit Dienstsitz in Düren, während andere bei der
tedrive International GmbH und nicht bei der Schuldnerin angestellt sind. So
werden die entscheidenden Fragen des Einkaufes und des Vertriebes von Düren
gesteuert. Im Fall einer weitergehender Produktplanung werden sowohl die
Lieferantenauswahl als auch die Preisverhandlung durch den zentralen
strategischen Einkauf in Düren erledigt, während der Einzeleinkauf im Rahmen
des genehmigten Budgets von Wülfrath aus erfolgt.

Eine ähnliche Situation findet sich auch im Bereich der Vertriebsfragen. Alle
Vertriebsmitarbeiter für den Produktbereich Lenkungen sind Angestellte der
tedrive International oder tedrive Germany; deren Vorgesetzter sein Büro aber
in Düren hat. Die Schuldnerin ist in Sachen Vertrieb daher faktisch an Vorgaben
aus Düren gebunden. Zuständig für die Einstellungsentscheidung ist
grundsätzlich neben dem Geschäftsführer der tedrive Holding B. V. eine
Mitarbeiterin, die bei der tedrive International GmbH angestellt ist und ihren
Dienstsitz in Düren hat. Innerhalb der Gruppenstruktur gibt es bei tedrive zwei
Entwicklungsleiter. Beide haben ihr Büro in Düren und fungieren als Vorgesetzte
für die bei der Schuldnerin angestellten Produktentwickler. Für die Planung der
Produktionsanläufe ist ein Team in Düren zuständig. Die Umsetzung auf der Basis
dieser Planungen obliegt wiederum dem vor Ort bei der Schuldnerin angestellten
Entwicklungsteam. Die Qualitätskontrolle für einzelne Produkte findet im
Produktionsbetrieb in Wülfrath statt, an dem seinerseits eine eigene
Qualitätsabteilung existiert, während das Setzen von Standards etc. einem Team
in Düren obliegt. Ohne Zustimmung ihrer Gesellschafter können die
Geschäftsführer der Schuldnerin die täglichen Geschäfte der Gesellschaft allein
entscheiden, soweit diese sich innerhalb des einmal jährlich mit dem
Gesellschafter erarbeiteten Budgets bewegen. Dazu gehören insbesondere die
Entscheidungen darüber, wo und zu welchen Preisen wieviel Waren für die
laufende Produktion eingekauft werden. Ohne Zustimmung können die
Geschäftsführer der Schuldnerin auch gewerbliche Arbeitnehmer einstellen und
entlassen. Allerdings muss hingegen für die Verabschiedung des Jahresbudgets
eine Zustimmung eingeholt werden, innerhalb dessen sich die Geschäftsführer
dann bewegen können. Angebote an Kunden dürfen von den Geschäftsführern nicht
abgegeben werden, ebenso wenig sind sie berechtigt, mit den Kunden zu
verhandeln. Die Einstellung und Entlassung von Angestellten muss mit dem
Gesellschafter abgestimmt werden. Gleiches gilt z. B. auch für Mietverträge,
die der Zustimmung des Gesellschafters bedürfen.

Nach alledem ist der Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin
in Düren anzusiedeln, da dort nicht alle, aber ganz überwiegend die
wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.

Berichtstermin: Montag, 04.05.2009, 11:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts
Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Erdgeschoss, Sitzungssaal D 0.310.

Prüfungstermin: Donnerstag, 28.05.2009, 10:00 Uhr, im Gebäude des Amtsgerichts
Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, 1. Etage, Sitzungssaal D 1.409

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 03.04.2009 unter Beachtung des
§ 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

93 IN 348/08

Amtsgericht Aachen, 01.03.2009

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
  13. Sicherungsmaßnahme