Vergütungsfestsetzung

tedrive Steering GmbH

Wülfrath

Das Amtsgericht Aachen hat zur tedrive Steering GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2025, Aktenzeichen 93 IN 348/08.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Aachen
Aktenzeichen
93 IN 348/08
Registerbezug
Wuppertal, HRB 20355
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
03.11.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Dr. Andreas Ringstmeier

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 348/08

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 20355 eingetragenen tedrive Steering GmbH, Henry-Ford-II-Straße 15, 42489 Wülfrath, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frau Helmi von der Gathen, Oberheidt 4, 42853 Wuppertal und Herrn Nils-Johann Fleck, Bruchstr. 15, 30938 Burgwedel

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier, Breite Str. 100, 50667 Köln

wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Firma Astral Automotive System Transport Logistics GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer wie folgt festgesetzt.

Vergütung XXX €
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer XXX €
Endbetrag XXX €

Gründe:

Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.

Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig 35-95 je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.

Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner Qualifikation eine Abweichung von den Regelsätzen des § 17 InsVV und damit die Festsetzung eines Stundensatzes von XXX € angemessen ist. Für XXX Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf XXX €.

Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO § 11 RPflG gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter, dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 90, 52070 Aachen, die Erinnerung ausschließlich bei dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen oder dem Landgericht Aachen eingegangen sein. Die Erinnerung muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Aachen eingegangen sein.
Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde.
Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsmittel gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 eingesehen werden.

93 IN 348/08
Amtsgericht Aachen, 31.10.2025

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Forderungsprüfung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
  13. Sicherungsmaßnahme