Forderungsprüfung
tedrive Steering GmbH
Wülfrath
Das Amtsgericht Aachen hat zur tedrive Steering GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.09.2019, Aktenzeichen 93 IN 348/08.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Aachen
- Aktenzeichen
- 93 IN 348/08
- Registerbezug
- Wuppertal, HRB 20355
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 05.09.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Aachen, Aktenzeichen: 93 IN 348/08
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 20355 eingetragenen
tedrive Steering GmbH, Henry-Ford-II-Straße 15, 42489 Wülfrath, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführer Nils-Johann Fleck, Nachtigallenweg 4, 30657
Hannover und Helmi von der Gathen, Oberheidt 4, 42853 Wuppertal
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung Rang 0 Nr. 3304
wird im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Da insoweit die
Prüfung durch einen Sonderinsolvenzverwalter zu erfolgen hat (vgl. Beschluss
vom heutigen Tage) erfolgt die Prüfung nicht bereits zum Prüfungsstichtag
11.09.2019.
Der Prüfungsstichtag, der bezüglich der Forderung Rang 0 Nr. 3304 dem
besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist vielmehr der
11.10.2019. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem
ein Beteiligter die zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit der zu prüfenden Forderung und die zugehörigen Urkunden sind
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
93 IN 348/08
Amtsgericht Aachen, 03.09.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRB 20355 eingetragenen
tedrive Steering GmbH, Henry-Ford-II-Straße 15, 42489 Wülfrath, gesetzlich
vertreten durch die Geschäftsführer Nils-Johann Fleck, Nachtigallenweg 4, 30657
Hannover und Helmi von der Gathen, Oberheidt 4, 42853 Wuppertal
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung Rang 0 Nr. 3304
wird im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO). Da insoweit die
Prüfung durch einen Sonderinsolvenzverwalter zu erfolgen hat (vgl. Beschluss
vom heutigen Tage) erfolgt die Prüfung nicht bereits zum Prüfungsstichtag
11.09.2019.
Der Prüfungsstichtag, der bezüglich der Forderung Rang 0 Nr. 3304 dem
besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist vielmehr der
11.10.2019. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem
ein Beteiligter die zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im
Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder
ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit der zu prüfenden Forderung und die zugehörigen Urkunden sind
zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aachen,
Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, Zimmer Nr. D 1.401 niedergelegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei
dem Amtsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen einzulegen. Die
Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Aachen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung
zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser
Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der
Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die
öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere
Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der
frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
93 IN 348/08
Amtsgericht Aachen, 03.09.2019