Aufhebung des Verfahrens

Schneider GmbH

Saarwellingen

Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schneider GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.11.2025, Aktenzeichen 107 IN 10/12.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Saarbrücken
Aktenzeichen
107 IN 10/12
Registerbezug
Saarbrücken, HRB 52993
Bundesland
Saarland
Veröffentlichung
13.11.2025
Rechtsform
GmbH
Insolvenzverwalter
Oliver Rösler
Stammkapital
25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Herstellung von Werkzeugen sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 10/12

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen

der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52993 eingetragenen Schneider GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 23, 66793 Saarwellingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Schneider

Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolf & Kollegen, Talstraße 12, 66119 Saarbrücken

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Oliver Rösler, Am Tannenwald 4, 66459 Kirkel

wird heute, am 10.11.2025, um 15:02 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Saarbrücken eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.

107 IN 10/12
Amtsgericht Saarbrücken, 10.11.2025

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Verteilungsverzeichnis
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Insolvenzbekanntmachung
  7. Forderungsprüfung
  8. Forderungsprüfung
  9. Insolvenzbekanntmachung
  10. Masseunzulänglichkeit
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme
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