Insolvenzbekanntmachung
Schneider GmbH
Saarwellingen
Das Amtsgericht Saarbrücken hat zur Schneider GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.06.2020, Aktenzeichen 107 IN 10/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Saarbrücken
- Aktenzeichen
- 107 IN 10/12
- Registerbezug
- Saarbrücken, HRB 52993
- Bundesland
- Saarland
- Veröffentlichung
- 12.06.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Stammkapital
- 25.564,59 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Herstellung von Werkzeugen sowie sämtliche damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Saarbrücken, Aussenstelle Sulzbach, Aktenzeichen: 107 IN 10/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52993
eingetragenen Schneider GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 23, 66793
Saarwellingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Schneider
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolf & Kollegen, Talstraße 12, 66119 Saarbrücken
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur Beschlussfassung über
die Zustimmung zur Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich einer am
Grundbesitz des Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin zugunsten der Masse
eingetragenen Zwangssicherungshypothek gegen Erhalt eines Betrages in Höhe von
95.000,00 €
bestimmt auf
Donnerstag, 02.07.2020, 14:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße
2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind.
Sie muss binnen zwei Wochen schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach oder auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
107 IN 10/12
Amtsgericht Saarbrücken, 12.06.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Saarbrücken unter HRB 52993
eingetragenen Schneider GmbH, Werner-von-Siemens-Straße 23, 66793
Saarwellingen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Jürgen Schneider
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Wolf & Kollegen, Talstraße 12, 66119 Saarbrücken
wird Termin für eine Gläubigerversammlung
zur Beschlussfassung über
die Zustimmung zur Erteilung der Löschungsbewilligung hinsichtlich einer am
Grundbesitz des Gesellschafters der Insolvenzschuldnerin zugunsten der Masse
eingetragenen Zwangssicherungshypothek gegen Erhalt eines Betrages in Höhe von
95.000,00 €
bestimmt auf
Donnerstag, 02.07.2020, 14:00 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Saarbrücken, Außenstelle Sulzbach, Vopeliusstraße
2, 66280 Sulzbach, 2. Etage, Sitzungssaal 24.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil
(Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen
Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3
InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung
beeinträchtigt sind.
Sie muss binnen zwei Wochen schriftlich in deutscher Sprache bei dem
Amtsgericht Saarbrücken, Vopeliusstraße 2, 66280 Sulzbach oder auch zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der
Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt,
sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn
der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
107 IN 10/12
Amtsgericht Saarbrücken, 12.06.2020