Vergütungsfestsetzung

RETTINGER Kunststofftechnik GmbH

Pfinztal

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur RETTINGER Kunststofftechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 05.02.2025, Aktenzeichen 10 IN 675/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 675/19
Registerbezug
Mannheim, HRB 103310
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
05.02.2025
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1981
Stammkapital
156.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Kunststoffverarbeitung, Baugruppenmontage, Stanz-Biegetechnik, Konfektionierung von Kabeln aller Art, Elektronikentwicklung/Elektronikfertigung, Prototypenbau Metall/Kunststoff und der Werkzeugbau sowie Projektentwicklung, Verfahrenstechnik und Versuchsmusterfertigung in der Kunststofftechnik, insbesondere in der Spritzgießtechnik und im Werkzeugbau.
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

10 IN 675/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -

Beschluss:

Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
A. Mahle Behr GmbH & Co. KG, Mauserstr. 3, 70469 Stuttgart
als Vertreter für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
B. VR Bank Enz plus eG, nunmehr Volksbank Pur, Hauptstr. 64, 75196 Remchingen

als Vertreter für die absonderungsberechtigten Gläubiger
C. Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
als Vertreter der Arbeitnehmer und Kleingläubiger

ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 991,32 € für die Prämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (01.01.2025 - 01.01.2026) bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für die Jahresprämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war war somit zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 04.02.2025

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Vergütungsfestsetzung
  12. Vergütungsfestsetzung
  13. Eröffnung des Verfahrens
  14. Sicherungsmaßnahme
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