Forderungsprüfung

RETTINGER Kunststofftechnik GmbH

Pfinztal

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur RETTINGER Kunststofftechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 27.08.2026, Aktenzeichen 10 IN 675/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 675/19
Registerbezug
Mannheim, HRB 103310
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
27.08.2026
Rechtsform
GmbH
Im Handelsregister seit
1981
Stammkapital
156.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Die Kunststoffverarbeitung, Baugruppenmontage, Stanz-Biegetechnik, Konfektionierung von Kabeln aller Art, Elektronikentwicklung/Elektronikfertigung, Prototypenbau Metall/Kunststoff und der Werkzeugbau sowie Projektentwicklung, Verfahrenstechnik und Versuchsmusterfertigung in der Kunststofftechnik, insbesondere in der Spritzgießtechnik und im Werkzeugbau.
Branchenindikator
Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

10 IN 675/19

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -

Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses VR Bank Enz plus eG werden für die Zeit des vorläufigen Insolvenzverfahrens (01.10.2019 - 01.12.2019) sowie für die Zeit des eröffeneten Insolvenzverfahrens wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:

Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer

Gesamtbetrag

in Abzug zu bringender Vorschuss

Endbetrag
Gründe:

Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 19.05.2026.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 18 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Kosten für Vermögenshaftpflichtversicherung/Kassenprüfung in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Diese wurden im Wege des Vorschusses festgesetzt und bereits als Vorschuss der Masse entnommen wie folgt:
- Vorschuss Haftpflicht + SV f. Kassenprüfung - B. v. 24.03.2023
01.01.2023 - 01.01.2024 = XXX € + XXX €

- Vorschuss Haftpflicht + SV f. Kassenprüfung - B. v. 18.01.2024
01.01.2024 - 01.01.2025 = XXX € + XXX €

- Vorschuss SV f. Kassenprüfung - B. v. 27.09.2024
01.01.2023 - 01.01.2024 = XXX €

- Vorschuss Haftpflicht - B. v. 04.02.2025
01.01.2025 - 01.01.2026 = XXX €

- Vorschuss Haftpflicht - B. v. 14.01.2026
01.01.2026 - 01.01.2027 =XXX €

Diese Gesamtkosten in Höhe von XXX € waren für das Gläubigerausschuss-Mitglied zu 1/3 mit BETRAG € festzusetzen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 21.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Insolvenzbekanntmachung
  2. Insolvenzbekanntmachung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Vergütungsfestsetzung
  12. Vergütungsfestsetzung
  13. Eröffnung des Verfahrens
  14. Sicherungsmaßnahme
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