Vergütungsfestsetzung
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH
Pfinztal
Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur RETTINGER Kunststofftechnik GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.01.2026, Aktenzeichen 10 IN 675/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 675/19
- Registerbezug
- Mannheim, HRB 103310
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 14.01.2026
- Rechtsform
- GmbH
- Im Handelsregister seit
- 1981
- Stammkapital
- 156.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Kunststoffverarbeitung, Baugruppenmontage, Stanz-Biegetechnik, Konfektionierung von Kabeln aller Art, Elektronikentwicklung/Elektronikfertigung, Prototypenbau Metall/Kunststoff und der Werkzeugbau sowie Projektentwicklung, Verfahrenstechnik und Versuchsmusterfertigung in der Kunststofftechnik, insbesondere in der Spritzgießtechnik und im Werkzeugbau.
- Branchenindikator
- Industrie & Produktion (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
10 IN 675/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
A. Mahle Behr GmbH & Co. KG, Mauserstr. 3, 70469 Stuttgart
als Vertreter für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
B. VR Bank Enz plus eG, nunmehr Volksbank Pur, Hauptstr. 64, 75196 Remchingen
als Vertreter für die absonderungsberechtigten Gläubiger
C. Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
als Vertreter der Arbeitnehmer und Kleingläubiger
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 991,32 € für die Prämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (01.01.2026 - 01.01.2027) bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für die Jahresprämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war war somit zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.01.2026
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
RETTINGER Kunststofftechnik GmbH,
Reetzstraße 42
76327 Pfinztal
vertreten durch die Geschäftsführer York Dlugokinski und Rudolf Stuber,
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Register-Nr.: HRB 103310,
- Schuldnerin -
Beschluss:
Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
A. Mahle Behr GmbH & Co. KG, Mauserstr. 3, 70469 Stuttgart
als Vertreter für die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen
B. VR Bank Enz plus eG, nunmehr Volksbank Pur, Hauptstr. 64, 75196 Remchingen
als Vertreter für die absonderungsberechtigten Gläubiger
C. Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe,
als Vertreter der Arbeitnehmer und Kleingläubiger
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von 991,32 € für die Prämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (01.01.2026 - 01.01.2027) bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für die Jahresprämie einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war war somit zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 14.01.2026