Vergütungsfestsetzung
GENO Wohnbaugenossenschaft eG
Ludwigsburg
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat zur GENO Wohnbaugenossenschaft eG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.12.2019, Aktenzeichen 2 IN 250/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 2 IN 250/18
- Registerbezug
- Stuttgart, GnR 220109
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 19.12.2019
- Rechtsform
- eG
Veröffentlichungstext
2 IN 250/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Pflugfelder Straße 22, 71636 Ludwigsburg,
vertreten durch die Vorstände Jens Meier, Klaus Meschenmoser und Steffen
Schrader
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/
18-1RG08
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.11.2018. Der Verwalter Dr.
Haffa war vom 01.08.2018 bis zum 17.10.2018 tätig.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 15.779.000,00 EUR auszugehen. Die
Prüfung der Zeit der Verwalterschaft einschließlich des Vergütungsantrags des
Verwalters wurde an einen Gutachter übertragen. Dieser hat in seinem Gutachten
die Berechnungsmasse überprüft und bestätigt, die der Verwalter seiner
Vergütung zugrunde legt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter waren antragsgemäß Zuschläge von insgesamt 15 % in Höhe
von BETRAG EUR festzusetzen. Der Verwalter hat diese für folgende Tätigkeiten
beantragt: Betriebsfortführung, Vorbereitung, Anfechtung. Prüfung von
Anfechtungsansprüchen und Vergleichsverhandlungen mit der Anfechtugnsgegnerin,
Prüfung und rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche gegen die Vorstände/
Aufsichtsräte, Gläubigerausschuss, Hohe Anzahl Beteiligter, deutlich erhöhter
Kommunikations - und Bearbeitungsaufwand, Hohe Anzahl an Gläubigern, aufwändige
Bearbeitung der Insolvenztabelle und Feststellung der Stimmrechte für die
Gläubigerversammlung,
Im einzelnen führt der Verwalter ausführlich zu den jeweiligen
Erhöhungstatbeständen aus. Insgesamt werden von ihm 95 % an Zuschlägen geltend
gemacht. Hierauf nimmt er aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines Amtes
einen Abschlag von 50 % vor. In der Gesamtschau nimmt er einen weiteren
Abschlag von 30 % vor, so dass er im Ergebnis noch 15 % an Zuschlägen geltend
macht. Der Gutachter hat sich mit der rechtlichen Grundlage der geltend
gemachten Zuschläge beschäftigt und die vom Verwalter vorgetragenen Umstände
dargestellt und auf ihre Begründetheit geprüft, so dass das Gericht zu einer
Meinungsbildung über die Angemessenheit des Antrags finden konnte.
Das Gericht hat jeden einzelnen Erhöhungstatbestand geprüft im Hinblick auf
eine von der Rechtssprechung entwickelte Plausibilität anhand der vom Verwalter
vorgetragenen Umstände und den Ausführungen des Gutachters. Im Ergebnis konnte
festgestellt werden, dass nach Auffassung des Gerichts alle
Erhöhungstatbestände im einzelnen begründet sind und in der geltend gemachten
Höhe auch nicht gegen den Grundsatz der Angemessenheit verstoßen.
Zu prüfen ist durch das Gericht bei der Festsetzung der Vergütung nach den
Vorgaben des BGH in einer Gesamtschau, ob die Zuschläge insgesamt
verfahrensbezogen angemessen sind. Der Verwalter nimmt selbst Abschläge von
insgesamt 80 % vor und begründet dies zum einen mit der vorzeitigen Beendigung
seines Amtes. Zum anderen nimmt er in einer Gesamtschau einen weiteren Abschlag
vor. Seine Arbeitsersparnis durch seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter hat
er bereits im Rahmen eines geminderten Zuschlags für die Betriebsfortführung
berücksichtigt ebenso wie er mögliche Überschneidungen bei den einzelnen
Erhöhungstatbeständen bereits berücksichtigt hat.
Das Gericht kommt nach Prüfung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die geltend
gemachten Zuschläge von insgesamt 15 % in der Gesamtschau gerechtfertigt sind.
Insbesondere ist der vorgenommene Abschlag des Verwalters aufgrund der
vorzeitigen Verfahrensbeendigung der Höhe nach angemessen. Das Verfahren
sprengt im übrigen den Rahmen des Üblichen. Trotz der relativ kurzen Dauer der
Verwalterschaft von ca. 2,5 Monaten hält das Gericht die Vergütung aufgrund des
Aufwandes für den Verwalter für angemessen und hat diese daher antragsgemäß
festgestzt.
Es wird auf die jeweils ausführliche Begründung und Darstellung des
Sachverhalts im Vergütungsantrag des Verwalters Bezug genommen ebenso wie auf
die ausführlichen Darlegungen des Gutachters.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 19.12.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Pflugfelder Straße 22, 71636 Ludwigsburg,
vertreten durch die Vorstände Jens Meier, Klaus Meschenmoser und Steffen
Schrader
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/
18-1RG08
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der
Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 05.11.2018. Der Verwalter Dr.
Haffa war vom 01.08.2018 bis zum 17.10.2018 tätig.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung
unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 15.779.000,00 EUR auszugehen. Die
Prüfung der Zeit der Verwalterschaft einschließlich des Vergütungsantrags des
Verwalters wurde an einen Gutachter übertragen. Dieser hat in seinem Gutachten
die Berechnungsmasse überprüft und bestätigt, die der Verwalter seiner
Vergütung zugrunde legt.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen
Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Dem Insolvenzverwalter waren antragsgemäß Zuschläge von insgesamt 15 % in Höhe
von BETRAG EUR festzusetzen. Der Verwalter hat diese für folgende Tätigkeiten
beantragt: Betriebsfortführung, Vorbereitung, Anfechtung. Prüfung von
Anfechtungsansprüchen und Vergleichsverhandlungen mit der Anfechtugnsgegnerin,
Prüfung und rechtzeitige Geltendmachung der Ansprüche gegen die Vorstände/
Aufsichtsräte, Gläubigerausschuss, Hohe Anzahl Beteiligter, deutlich erhöhter
Kommunikations - und Bearbeitungsaufwand, Hohe Anzahl an Gläubigern, aufwändige
Bearbeitung der Insolvenztabelle und Feststellung der Stimmrechte für die
Gläubigerversammlung,
Im einzelnen führt der Verwalter ausführlich zu den jeweiligen
Erhöhungstatbeständen aus. Insgesamt werden von ihm 95 % an Zuschlägen geltend
gemacht. Hierauf nimmt er aufgrund der vorzeitigen Beendigung seines Amtes
einen Abschlag von 50 % vor. In der Gesamtschau nimmt er einen weiteren
Abschlag von 30 % vor, so dass er im Ergebnis noch 15 % an Zuschlägen geltend
macht. Der Gutachter hat sich mit der rechtlichen Grundlage der geltend
gemachten Zuschläge beschäftigt und die vom Verwalter vorgetragenen Umstände
dargestellt und auf ihre Begründetheit geprüft, so dass das Gericht zu einer
Meinungsbildung über die Angemessenheit des Antrags finden konnte.
Das Gericht hat jeden einzelnen Erhöhungstatbestand geprüft im Hinblick auf
eine von der Rechtssprechung entwickelte Plausibilität anhand der vom Verwalter
vorgetragenen Umstände und den Ausführungen des Gutachters. Im Ergebnis konnte
festgestellt werden, dass nach Auffassung des Gerichts alle
Erhöhungstatbestände im einzelnen begründet sind und in der geltend gemachten
Höhe auch nicht gegen den Grundsatz der Angemessenheit verstoßen.
Zu prüfen ist durch das Gericht bei der Festsetzung der Vergütung nach den
Vorgaben des BGH in einer Gesamtschau, ob die Zuschläge insgesamt
verfahrensbezogen angemessen sind. Der Verwalter nimmt selbst Abschläge von
insgesamt 80 % vor und begründet dies zum einen mit der vorzeitigen Beendigung
seines Amtes. Zum anderen nimmt er in einer Gesamtschau einen weiteren Abschlag
vor. Seine Arbeitsersparnis durch seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter hat
er bereits im Rahmen eines geminderten Zuschlags für die Betriebsfortführung
berücksichtigt ebenso wie er mögliche Überschneidungen bei den einzelnen
Erhöhungstatbeständen bereits berücksichtigt hat.
Das Gericht kommt nach Prüfung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass die geltend
gemachten Zuschläge von insgesamt 15 % in der Gesamtschau gerechtfertigt sind.
Insbesondere ist der vorgenommene Abschlag des Verwalters aufgrund der
vorzeitigen Verfahrensbeendigung der Höhe nach angemessen. Das Verfahren
sprengt im übrigen den Rahmen des Üblichen. Trotz der relativ kurzen Dauer der
Verwalterschaft von ca. 2,5 Monaten hält das Gericht die Vergütung aufgrund des
Aufwandes für den Verwalter für angemessen und hat diese daher antragsgemäß
festgestzt.
Es wird auf die jeweils ausführliche Begründung und Darstellung des
Sachverhalts im Vergütungsantrag des Verwalters Bezug genommen ebenso wie auf
die ausführlichen Darlegungen des Gutachters.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine
Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der
Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde -
unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der
Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 %
hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 19.12.2019
Verfahrensverlauf
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- Aufhebung des Verfahrens
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- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
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