Aufhebung des Verfahrens
GENO Wohnbaugenossenschaft eG
Ludwigsburg
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat zur GENO Wohnbaugenossenschaft eG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 18.12.2019, Aktenzeichen 2 IN 250/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 2 IN 250/18
- Registerbezug
- Stuttgart, GnR 220109
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 18.12.2019
- Rechtsform
- eG
Veröffentlichungstext
2 IN 250/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Pflugfelder Straße 22, 71636 Ludwigsburg,
vertreten durch die Vorstände Jens Meier, , Klaus Meschenmoser und Steffen
Schrader
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/
18-1RG08
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Scheffler wird angewiesen, den Betrag
von BETRAG EUR aus der Insolvenzmasse dem vorläufigen Sachwalter auszubezahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 06.11.2018.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der Berechnungsmasse zugrunde
liegenden Vermögenswert in Höhe von 15.722.000,00 EUR auszugehen. Die
Berechnungsmasse, die der vorläufige Sachwalter zugrunde legt, wurde vom
gerichtlicherseits beauftragen Gutachter bestätigt.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Vergütung in Höhe des Regelsatzes von
BETRAG EUR. Dies entspricht 25 % der Regelvergütung des Sachwalters. Die
Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in der InsVV nicht gesondert
normiert. Seine Vergütung wird in der Regel mit der Vergütung des endgültigen
Sachwalters durch einen Zuschlag von 25 % festgesetzt, Beschluss des BGH vom
21.07.2016, IX ZB 70/14. Der BGH geht jedoch in seiner Entscheidung von der
Fallkonstellation aus, dass ein endgültiger Sachwalter in Personeneinheit mit
dem vorläufigen Sachwalter bestellt wird. Dieser Fall liegt vorliegend gerade
nicht vor, da die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben worden und der
bisherige vorläufige Sachwalter zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter
bestellt worden war. Daher könnte es fraglich sein, ob ein gesonderter Anspruch
des vorläufigen Sachwalters überhaupt besteht. Es wird auf das ausführliche
Gutachten des Prüfers auf Seite 10 verwiesen. Der Prüfer hat die vorläufige
Eigenverwaltung einschließlich des Vergütungsantrags des vorläufigen
Sachwalters geprüft und sich in seinem Gutachten mit dieser Frage
auseinandersetzt und sie bejaht. Der vorläufige Sachwalter hat sich in seinem
Antrag ebenfalls dieser grundsätzlichen Frage ausführlich gewidmet. Auf den
Vergütungsantrag vom 06.11.2018 wird ebenfalls Bezug genommen.Im Ergebnis
schließt sich das Gericht den Ausführungen des Gutachters an und vertritt die
Auffassung, dass für jeden Verfahrensabschnitt gesondert ein Vergütungsanspruch
besteht und damit den Besonderheiten jedes Amtes Rechnung getragen wird. Dies
wird auch in der Literatur so vertreten. Es wäre im Ergebnis unbillig, die für
diesen Verfahrensabschnitt anfallende Arbeit des vorläufigen Sachwalters nicht
zu vergüten, zumal bei einem Auseinanderfallen der Personen im Hinblick auf die
verschiedenen Ämter ein Vergütungsanspruch zu bejahen wäre.Der vorläufige
Sachwalter hat zunächst Zuschläge in Höhe von insgesamt 32,5 % geltend gemacht
für die Betriebsfortführung, die Anzahl der Arbeitnehmer und die
Insolvenzgeldvorfinanzierung, für gesellschaftsrechtliche Verflechtungen und
für eine große Zahl an Verfahrensbeteiligten. Hiervon hat er wegen der kurzen
Verfahrensdauer und aufgrund einer Gesamtschau 22,5 % abgezogen, so dass er im
Ergebnis noch 10 % an Zuschlägen geltend macht.
Auch diesbezüglich wird auf den Vergütungsantrag mit seiner ausführlichen
Begründung und auf die Ausführungen des Gutachters verwiesen im Hinblick auf
die Begründetheit der Zuschläge.
Dass Gericht hält den beantragten Zuschlag für gerechtfertigt und setzt ihn
daher in der beantragten Höhe von 10 % fest. Dem vorläufigen Sachwalter war
daher ein Zuschlag im Ergebnis von 10 % auf die Regelvergütung in Höhe von
BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen für einen Monat
in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV
in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 18.12.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Pflugfelder Straße 22, 71636 Ludwigsburg,
vertreten durch die Vorstände Jens Meier, , Klaus Meschenmoser und Steffen
Schrader
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte MSL Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/
18-1RG08
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Sachwalters
Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa, Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart wurden
festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch
Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen
werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu
veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalter Herr Rechtsanwalt Scheffler wird angewiesen, den Betrag
von BETRAG EUR aus der Insolvenzmasse dem vorläufigen Sachwalter auszubezahlen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer,
erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Sachwalters vom 06.11.2018.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von einem der Berechnungsmasse zugrunde
liegenden Vermögenswert in Höhe von 15.722.000,00 EUR auszugehen. Die
Berechnungsmasse, die der vorläufige Sachwalter zugrunde legt, wurde vom
gerichtlicherseits beauftragen Gutachter bestätigt.
Der vorläufige Sachwalter beantragt eine Vergütung in Höhe des Regelsatzes von
BETRAG EUR. Dies entspricht 25 % der Regelvergütung des Sachwalters. Die
Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist in der InsVV nicht gesondert
normiert. Seine Vergütung wird in der Regel mit der Vergütung des endgültigen
Sachwalters durch einen Zuschlag von 25 % festgesetzt, Beschluss des BGH vom
21.07.2016, IX ZB 70/14. Der BGH geht jedoch in seiner Entscheidung von der
Fallkonstellation aus, dass ein endgültiger Sachwalter in Personeneinheit mit
dem vorläufigen Sachwalter bestellt wird. Dieser Fall liegt vorliegend gerade
nicht vor, da die vorläufige Eigenverwaltung aufgehoben worden und der
bisherige vorläufige Sachwalter zum starken vorläufigen Insolvenzverwalter
bestellt worden war. Daher könnte es fraglich sein, ob ein gesonderter Anspruch
des vorläufigen Sachwalters überhaupt besteht. Es wird auf das ausführliche
Gutachten des Prüfers auf Seite 10 verwiesen. Der Prüfer hat die vorläufige
Eigenverwaltung einschließlich des Vergütungsantrags des vorläufigen
Sachwalters geprüft und sich in seinem Gutachten mit dieser Frage
auseinandersetzt und sie bejaht. Der vorläufige Sachwalter hat sich in seinem
Antrag ebenfalls dieser grundsätzlichen Frage ausführlich gewidmet. Auf den
Vergütungsantrag vom 06.11.2018 wird ebenfalls Bezug genommen.Im Ergebnis
schließt sich das Gericht den Ausführungen des Gutachters an und vertritt die
Auffassung, dass für jeden Verfahrensabschnitt gesondert ein Vergütungsanspruch
besteht und damit den Besonderheiten jedes Amtes Rechnung getragen wird. Dies
wird auch in der Literatur so vertreten. Es wäre im Ergebnis unbillig, die für
diesen Verfahrensabschnitt anfallende Arbeit des vorläufigen Sachwalters nicht
zu vergüten, zumal bei einem Auseinanderfallen der Personen im Hinblick auf die
verschiedenen Ämter ein Vergütungsanspruch zu bejahen wäre.Der vorläufige
Sachwalter hat zunächst Zuschläge in Höhe von insgesamt 32,5 % geltend gemacht
für die Betriebsfortführung, die Anzahl der Arbeitnehmer und die
Insolvenzgeldvorfinanzierung, für gesellschaftsrechtliche Verflechtungen und
für eine große Zahl an Verfahrensbeteiligten. Hiervon hat er wegen der kurzen
Verfahrensdauer und aufgrund einer Gesamtschau 22,5 % abgezogen, so dass er im
Ergebnis noch 10 % an Zuschlägen geltend macht.
Auch diesbezüglich wird auf den Vergütungsantrag mit seiner ausführlichen
Begründung und auf die Ausführungen des Gutachters verwiesen im Hinblick auf
die Begründetheit der Zuschläge.
Dass Gericht hält den beantragten Zuschlag für gerechtfertigt und setzt ihn
daher in der beantragten Höhe von 10 % fest. Dem vorläufigen Sachwalter war
daher ein Zuschlag im Ergebnis von 10 % auf die Regelvergütung in Höhe von
BETRAG EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der
derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Sachwalter entstandenen Kosten für Auslagen für einen Monat
in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV
in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
(im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt
werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der
Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine
anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung
eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 18.12.2019
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