Vergütungsfestsetzung
GENO Wohnbaugenossenschaft eG
Ludwigsburg
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat zur GENO Wohnbaugenossenschaft eG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.07.2021, Aktenzeichen 2 IN 250/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 2 IN 250/18
- Registerbezug
- Stuttgart, GnR 220109
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 01.07.2021
- Rechtsform
- eG
Veröffentlichungstext
2 IN 250/18
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Pflugfelder Straße 22, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Vorstände Jens Meier, Klaus Meschenmoser und Steffen Schrader
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/18-1RG08
Der Vorschuss auf die endgültige Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Jens Reime, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen, wird gemäß § 73 Abs. 1 und 2 InsO, § 17 InsVV, § 18 InsVV und § 9 InsVV wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt antragsgemäß aufgrund des Antrags des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.03.2021, zuletzt geändert am 11.06.2021.Der Antrag wurde dem Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Anmerkungen des Verwalters wurden in einem korrigierten Antrag vom Antragsteller berücksichtigt.
Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im Gläubigerausschuss wird mit 280,- EUR wie beantragt festgesetzt. Für die Fahrtzeit wird ein Stundensatz von 65,- € wie beantragt veranschlagt und für angemessen erachtet. Ansonsten wird eine Fahrkostenpauschale von 0,30 € je km angesetzt.
Für 1 Stunde war somit gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von 280,- EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Es wird auf die detaillierte Auflistung der Stunden für den Einsatz der Sachkunde, auf die Auflistung der Fahrzeiten und auf die Auflistung der Fahrtkostenpauschale des Antragstellers hingewiesen. Der Vorschuss wird gewährt für die Zeit vom 03.09.2018 bis 08.07.2020.
Die Liste der Tätigkeiten, vorgelegt zuletzt mit Antrag im Schreiben vom 11.06.2021 ist bezüglich des beantragten Zeitaufwandes nicht zu beanstanden. Die Entfernungen für externe Sitzungen und Besprechungen wurden geprüft und für in Ordnung befunden.
Die Abrechnung wurde geprüft und für in Ordnung befunden. Der Stundensatz war mit 280,- € abweichend von § 17 Abs. 1 InsVV festzusetzen. Es handelt sich um ein komplexes und aufwändiges Verfahren einer Wohnbaugenossenschaft mit kriminellem Hintergrund. Das Verfahren hat über 2000 Gläubiger. Die komplexe Rechtslage durch den Gläubigerausschuss war zu bewerten im Hinblick auf diverse Rechtsfragen bezügich Genossen der Schuldnerin, im Hinblick auf die Bewertung der anfechtbaren Veräußerungen von Grundstücken an die LPG Grundvermögen, im Hinblick auf die Bewertung von Fragen der Vorstandshaftung nach Genossenschaftsgesetz und im Hinblick auf die Bewertung von Optionskaufrechten im Marktsegment.
Darüber hinaus verfügt der Antragsteller als Rechtsanwalt über besondere Sachkunde.
Ein individuell angemessener Stundensatz wurde von der Rechtssprechung bisher im Einzelfall zugebilligt. Inzwischen wurde die abweichende Handhabung der Praxis in dem neu gefassten § 17 InsVV umgesetzt, so dass ab dem 01.01.2021 bis zu 300,- € pro Stunde festgesetzt werden können. Das Gericht wertet dies als Indiz, dass eine Abweichung von der bisherigen für dieses Verfahren gültigen gesetzlichen Grundlage durch einen festgesetzten Stundensatz von 280,- € duchaus gerechtfertigt ist.
Daher war in Anbetracht dieses außergewöhnlichen Verfahrens wie beantragt zu entscheiden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 23.06.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, Pflugfelder Straße 22, 71636 Ludwigsburg, vertreten durch die Vorstände Jens Meier, Klaus Meschenmoser und Steffen Schrader
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/18-1RG08
Der Vorschuss auf die endgültige Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Rechtsanwalt Jens Reime, Innere Lauenstraße 2, 02625 Bautzen, wird gemäß § 73 Abs. 1 und 2 InsO, § 17 InsVV, § 18 InsVV und § 9 InsVV wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt antragsgemäß aufgrund des Antrags des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 16.03.2021, zuletzt geändert am 11.06.2021.Der Antrag wurde dem Insolvenzverwalter zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt. Die Anmerkungen des Verwalters wurden in einem korrigierten Antrag vom Antragsteller berücksichtigt.
Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im Gläubigerausschuss wird mit 280,- EUR wie beantragt festgesetzt. Für die Fahrtzeit wird ein Stundensatz von 65,- € wie beantragt veranschlagt und für angemessen erachtet. Ansonsten wird eine Fahrkostenpauschale von 0,30 € je km angesetzt.
Für 1 Stunde war somit gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von 280,- EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Es wird auf die detaillierte Auflistung der Stunden für den Einsatz der Sachkunde, auf die Auflistung der Fahrzeiten und auf die Auflistung der Fahrtkostenpauschale des Antragstellers hingewiesen. Der Vorschuss wird gewährt für die Zeit vom 03.09.2018 bis 08.07.2020.
Die Liste der Tätigkeiten, vorgelegt zuletzt mit Antrag im Schreiben vom 11.06.2021 ist bezüglich des beantragten Zeitaufwandes nicht zu beanstanden. Die Entfernungen für externe Sitzungen und Besprechungen wurden geprüft und für in Ordnung befunden.
Die Abrechnung wurde geprüft und für in Ordnung befunden. Der Stundensatz war mit 280,- € abweichend von § 17 Abs. 1 InsVV festzusetzen. Es handelt sich um ein komplexes und aufwändiges Verfahren einer Wohnbaugenossenschaft mit kriminellem Hintergrund. Das Verfahren hat über 2000 Gläubiger. Die komplexe Rechtslage durch den Gläubigerausschuss war zu bewerten im Hinblick auf diverse Rechtsfragen bezügich Genossen der Schuldnerin, im Hinblick auf die Bewertung der anfechtbaren Veräußerungen von Grundstücken an die LPG Grundvermögen, im Hinblick auf die Bewertung von Fragen der Vorstandshaftung nach Genossenschaftsgesetz und im Hinblick auf die Bewertung von Optionskaufrechten im Marktsegment.
Darüber hinaus verfügt der Antragsteller als Rechtsanwalt über besondere Sachkunde.
Ein individuell angemessener Stundensatz wurde von der Rechtssprechung bisher im Einzelfall zugebilligt. Inzwischen wurde die abweichende Handhabung der Praxis in dem neu gefassten § 17 InsVV umgesetzt, so dass ab dem 01.01.2021 bis zu 300,- € pro Stunde festgesetzt werden können. Das Gericht wertet dies als Indiz, dass eine Abweichung von der bisherigen für dieses Verfahren gültigen gesetzlichen Grundlage durch einen festgesetzten Stundensatz von 280,- € duchaus gerechtfertigt ist.
Daher war in Anbetracht dieses außergewöhnlichen Verfahrens wie beantragt zu entscheiden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ludwigsburg - Insolvenzgericht - 23.06.2021
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
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- Forderungsprüfung
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- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
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- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
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- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme