Sicherungsmaßnahme
GENO Wohnbaugenossenschaft eG
Ludwigsburg
Das Amtsgericht Ludwigsburg hat zur GENO Wohnbaugenossenschaft eG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.06.2018, Aktenzeichen 2 IN 250/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Ludwigsburg
- Aktenzeichen
- 2 IN 250/18
- Registerbezug
- Stuttgart, GnR 220109
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 13.06.2018
- Rechtsform
- eG
Veröffentlichungstext
2 IN 250/18
Amtsgericht Ludwigsburg
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Stork
und die Vorstände Klaus Meschenmoser und Steffen Schrader, Pflugfelder Straße
22, 71636 Ludwigsburg
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/
18-1RG08
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Ludwigsburg am 25.05.2018 beschlossen:
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin
bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 25.05.2018 um 11:00 Uhr vorläufige
Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa
Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 238890, Fax: 0711 23889200
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen der Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder
Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst
würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht
verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen.
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des
Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens
des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.
4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu
überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle
eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und
Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270a Abs. 1
S. 2, 275 Abs. 2 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass
die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen
wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs.
1 S. 2, 274 Abs. 3 S. 1 InsO); ggfl. ist gem. § 274 Abs. 3 S. 2 InsO zu
verfahren.
7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag
berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu
verwalten und über sie zu verfügen.
8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll
die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie
nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270a Abs. 1 S.
2, 275 Abs. 1 InsO).
9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu
prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Amtsgericht Ludwigsburg
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
In dem Verfahren über den Antrag d.
GENO Wohnbaugenossenschaft eG, vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Stork
und die Vorstände Klaus Meschenmoser und Steffen Schrader, Pflugfelder Straße
22, 71636 Ludwigsburg
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: GnR 220109
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte M\S\L Dr. Silcher, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 597/
18-1RG08
Geschäftszweig:
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
hat das Amtsgericht Ludwigsburg am 25.05.2018 beschlossen:
Zur Verhütung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin
bis zur Entscheidung über den Antrag wird am 25.05.2018 um 11:00 Uhr vorläufige
Eigenverwaltung angeordnet, § 270 a Abs. 1 S. 2 InsO.
1. Zum vorläufigen Sachwalter wird
Herrn Rechtsanwalt Dr. Dietmar Haffa
Paulinenstrasse 41, 70178 Stuttgart
Telefon: 0711 238890, Fax: 0711 23889200
bestellt.
2. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines
Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen der Schuldnerin werden
untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits
begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
3. Es wird angeordnet, dass zur Sicherheit abgetretene Forderungen oder
Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 InsO erfasst
würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht
verwertet, eingezogen oder ausgesondert werden dürfen.
Die entsprechenden Gegenstände oder Forderungen können zur Fortführung des
Unternehmens der Schuldnerin bzw. bis zu ihrer endgültigen Feststellung seitens
des vorläufigen Sachwalters eingesetzt werden.
4. Der vorläufige Sachwalter hat die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu
prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung zu
überwachen. Er ist berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin zu betreten
und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen
Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und ihm
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie bei der Erfüllung seiner
Aufgaben zu unterstützen (§§ 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 2 InsO).
5. Der vorläufige Sachwalter kann von der Schuldnerin verlangen, dass alle
eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und
Zahlungen nur von dem vorläufigen Sachwalter geleistet werden (§§ 270a Abs. 1
S. 2, 275 Abs. 2 InsO).
6. Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass
die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen
wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270a Abs.
1 S. 2, 274 Abs. 3 S. 1 InsO); ggfl. ist gem. § 274 Abs. 3 S. 2 InsO zu
verfahren.
7. Die Schuldnerin ist bis zur Entscheidung über den Insolvenzeröffnungsantrag
berechtigt, unter Aufsicht des vorläufigen Sachwalters die Insolvenzmasse zu
verwalten und über sie zu verfügen.
8. Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll
die Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch
Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie
nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§§ 270a Abs. 1 S.
2, 275 Abs. 1 InsO).
9. Der vorläufige Sachwalter wird zugleich beauftragt, sachverständig zu
prüfen, ob ein für die Rechtsform der Schuldnerin maßgeblicher Eröffnungsgrund
vorliegt und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ludwigsburg
Schorndorfer Straße 39
71638 Ludwigsburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch
einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung
- Insolvenzbekanntmachung
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
- Sicherungsmaßnahme