Vergütungsfestsetzung
Closurelogic GmbH
Worms
Das Amtsgericht Worms hat zur Closurelogic GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.12.2021, Aktenzeichen 15 IN 75/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 13.12.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren
über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, für die in der vorläufigen Eigenverwaltung und in der Eigenverwaltung geleistete Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und Sachwalter Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:
.
Vergütungsbetrag
vorläufiger Sachwalter EUR xxx
Auslagen f. vorl. Sachwaltung EUR xxx
Vergütung Sachwalter EUR xxx
Auslagen f. Sachwaltung EUR xxx
Umsatzsteuer auf Verg. u. Auslagen EUR xxx
Gesamtsumme EUR xxx
(i.W. xxx xxx/100)
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen abzüglich des bereits entnommen Vorschusses, demnach ein Betrag in Höhe von xxx € aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.
Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse in Höhe von xxx € sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat für die geleistete Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und Sachwalter gem. §§ 274 Abs. 1 i.V.m. 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist §§ 274 Abs. 1, 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden.
Gemäß der BGH-Rechtsprechung erfolgt die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen und des "endgültigen" Sachwalters einheitlich.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist dabei in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des "endgültigen" Sachwalters nach § 12 InsVV festzusetzen (BGH vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - sowie BGH vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14).
Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.
Die Berechnungsgrundlage ist hierfür grundsätzlich das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrensabschnitts.
Laut vorgenannter Rechtsprechung des BGH wird für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters dieselbe Berechnungsgrundlage wie bei der Vergütung des "endgültigen" Sachwalters herangezogen.
Die zur Zeit der Beendigung beider Verfahrensabschnitte anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt gemäß Ausführungen des Insolvenzverwalters (Bl. 729-732 d.A. zzgl. Gutachten Bl. 749-804 d.A.), denen sich das Gericht anschließt,
14.225.443,05 €.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Diese Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurden folgende Erhöhungstatbestände für beide Verfahrensabschnitte geltend gemacht.
Zuschlagsgrund
beantragte Zuschläge
entspricht €
Degressionsausgleich
+0,15
xxx
Gesellschaftliche Verflechtungen und Konzernstrukturen
+0,05
xxx
Auslandsbezug und ausländische Gesellschaften
+0,1
xxx
Arbeitsnehmerangelegenheiten
+0,15
xxx
Unternehmensfortführung
+0,5
xxx
Sanierungsbemühungen und M&A-Prozess
+0,3
xxx
Erschwernis bei Vertragsverhandlungen
+0,1
xxx
Befassung mit besonderen Vermögenswerten
+0,05
xxx
Zusammenarbeit mit vorläufigen Gläubigerausschuss
+0,05
xxx
Zwischensumme
1,45
xxx
vom Verwalter letztlich nach Gesamtschau beantragt
Zuschlag für die vorläufige Sachwaltung
0,85
xxx
Beantragter Zuschlag für die Sachwaltung
0,25
xxx
Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den einzelnen Zu- und Abschlägen in dem Vergütungsantrag vom 08.02.2021 sowie dem beigefügten Gutachten des Herrn Prof. U. Keller, Berlin (Bl. 728-804 d. A.) vollumfänglich Bezug genommen und diese zum Bestandteil dieses Beschlusses gemacht.
Nach den bereits zitierten Rechtsprechungen sowie den Ausführungen im Gutachten (Bl. 801 d.A.) gelten die in § 3 InsVV geregelten Zu- und Abschläge sachlich und inhaltlich für den vorläufigen und "endgültigen" Sachwalter gleichermaßen, allerdings hinsichtlich des "endgültigen" Sachwalters reduziert in den konkreten Erhöhungen wegen Überschneidungen und Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters.
Hinsichtlich der Sachwaltung gibt der Insolvenzverwalter an, dass abschlagsbegründete Umstände bestehen und eine Kürzung der Vergütung um 45 % als angemessen anzusehen ist. Das Gericht hat diesbezüglich keine Einwände vorzubringen..
Insgesamt setzten sich die Vergütungsbeträge der beiden Verfahrensabschnitte wie folgt zusammen:
Vorläufige Sachwaltung:
Regelvergütung 25% der fiktiven
Verwalterregelvergütung xxx €
Zzgl. 85% Zuschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung xxx €
Summe xxx €
Sachwaltung:
Regelvergütung 60% der fiktiven
Verwalterregelvergütung xxx €
zzgl. 25% Zuschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung xxx €
abzgl. 45% Abschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung - xxx €
Summe xxx €
Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters und des "endgültige" Sachwalters auf einen Gesamtbetrag von xxx €.
Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von jeweils 125,- € pro Monat in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt wie beantragt in Höhe von insgesamt xxx € festgesetzt.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus §§ 12, 7 InsVV.
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, für die in der vorläufigen Eigenverwaltung und in der Eigenverwaltung geleistete Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und Sachwalter Vergütung und Auslagen wie folgt festgesetzt:
.
Vergütungsbetrag
vorläufiger Sachwalter EUR xxx
Auslagen f. vorl. Sachwaltung EUR xxx
Vergütung Sachwalter EUR xxx
Auslagen f. Sachwaltung EUR xxx
Umsatzsteuer auf Verg. u. Auslagen EUR xxx
Gesamtsumme EUR xxx
(i.W. xxx xxx/100)
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die Gesamtsumme von Vergütung und Auslagen abzüglich des bereits entnommen Vorschusses, demnach ein Betrag in Höhe von xxx € aus der verwalteten Insolvenzmasse nach Rechtskraft dieses Beschlusses zu entnehmen.
Die bisher genehmigten und entnommenen Vorschüsse in Höhe von xxx € sind auf die festgesetzte Vergütung und die festgesetzten Auslagen anzurechnen.
G r ü n d e:
Der Insolvenzverwalter hat für die geleistete Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter und Sachwalter gem. §§ 274 Abs. 1 i.V.m. 63 InsO Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und Ersatz der ihm entstandenen Auslagen. Für die Bestimmung der Höhe der Vergütung ist §§ 274 Abs. 1, 65 InsO i.V.m. der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung anzuwenden.
Gemäß der BGH-Rechtsprechung erfolgt die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen und des "endgültigen" Sachwalters einheitlich.
Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters ist dabei in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Vergütung des "endgültigen" Sachwalters nach § 12 InsVV festzusetzen (BGH vom 21.07.2016 - IX ZB 70/14 - sowie BGH vom 22.09.2016 - IX ZB 71/14).
Die Vergütung ist nach dem Wert der Insolvenzmasse i.S.d. § 1 InsVV auf Grundlage der Regelsätze des § 2 InsVV unter Berücksichtigung von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV zu berechnen.
Die Berechnungsgrundlage ist hierfür grundsätzlich das in dem Verfahren eingenommene Aktivvermögen zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrensabschnitts.
Laut vorgenannter Rechtsprechung des BGH wird für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters dieselbe Berechnungsgrundlage wie bei der Vergütung des "endgültigen" Sachwalters herangezogen.
Die zur Zeit der Beendigung beider Verfahrensabschnitte anzusetzende Masse i.S.d.
§ 1 InsVV beträgt gemäß Ausführungen des Insolvenzverwalters (Bl. 729-732 d.A. zzgl. Gutachten Bl. 749-804 d.A.), denen sich das Gericht anschließt,
14.225.443,05 €.
Nach der nunmehr durchzuführenden Staffelbewertung gemäß § 2 InsVV ergibt sich sodann folgende Regelvergütung für einen Insolvenzverwalter:
Diese Regelvergütung ist gem. § 3 InsVV je nach Art und Verlauf des Verfahrens abweichend festzusetzen.
Vorliegend wurden folgende Erhöhungstatbestände für beide Verfahrensabschnitte geltend gemacht.
Zuschlagsgrund
beantragte Zuschläge
entspricht €
Degressionsausgleich
+0,15
xxx
Gesellschaftliche Verflechtungen und Konzernstrukturen
+0,05
xxx
Auslandsbezug und ausländische Gesellschaften
+0,1
xxx
Arbeitsnehmerangelegenheiten
+0,15
xxx
Unternehmensfortführung
+0,5
xxx
Sanierungsbemühungen und M&A-Prozess
+0,3
xxx
Erschwernis bei Vertragsverhandlungen
+0,1
xxx
Befassung mit besonderen Vermögenswerten
+0,05
xxx
Zusammenarbeit mit vorläufigen Gläubigerausschuss
+0,05
xxx
Zwischensumme
1,45
xxx
vom Verwalter letztlich nach Gesamtschau beantragt
Zuschlag für die vorläufige Sachwaltung
0,85
xxx
Beantragter Zuschlag für die Sachwaltung
0,25
xxx
Der vom Gericht schließlich festzusetzende Gesamtzuschlag ist nach Meinung des BGH (Beschluss vom 11.05.2006 - IX ZB 294/04) in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung etwaiger Überschneidungen und einer auf das gesamte Verfahren bezogenen Angemessenheitsbetrachtung vorzunehmen.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Insolvenzverwalters zu den einzelnen Zu- und Abschlägen in dem Vergütungsantrag vom 08.02.2021 sowie dem beigefügten Gutachten des Herrn Prof. U. Keller, Berlin (Bl. 728-804 d. A.) vollumfänglich Bezug genommen und diese zum Bestandteil dieses Beschlusses gemacht.
Nach den bereits zitierten Rechtsprechungen sowie den Ausführungen im Gutachten (Bl. 801 d.A.) gelten die in § 3 InsVV geregelten Zu- und Abschläge sachlich und inhaltlich für den vorläufigen und "endgültigen" Sachwalter gleichermaßen, allerdings hinsichtlich des "endgültigen" Sachwalters reduziert in den konkreten Erhöhungen wegen Überschneidungen und Arbeitsersparnis durch die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters.
Hinsichtlich der Sachwaltung gibt der Insolvenzverwalter an, dass abschlagsbegründete Umstände bestehen und eine Kürzung der Vergütung um 45 % als angemessen anzusehen ist. Das Gericht hat diesbezüglich keine Einwände vorzubringen..
Insgesamt setzten sich die Vergütungsbeträge der beiden Verfahrensabschnitte wie folgt zusammen:
Vorläufige Sachwaltung:
Regelvergütung 25% der fiktiven
Verwalterregelvergütung xxx €
Zzgl. 85% Zuschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung xxx €
Summe xxx €
Sachwaltung:
Regelvergütung 60% der fiktiven
Verwalterregelvergütung xxx €
zzgl. 25% Zuschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung xxx €
abzgl. 45% Abschlag nach § 3 InsVV
der fiktiven Verwalterregelvergütung - xxx €
Summe xxx €
Demzufolge beläuft sich der Vergütungsanspruch des vorläufigen Sachwalters und des "endgültige" Sachwalters auf einen Gesamtbetrag von xxx €.
Ferner wurde der pauschale Auslagenersatz gemäß §§ 12 Abs. 3, 8 Abs. 3 InsVV in Höhe von jeweils 125,- € pro Monat in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt wie beantragt in Höhe von insgesamt xxx € festgesetzt.
Der Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer folgt aus §§ 12, 7 InsVV.
Hieraus ergibt sich die festgesetzte Gesamtvergütung einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von xxx €.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.