Vergütungsfestsetzung
Closurelogic GmbH
Worms
Das Amtsgericht Worms hat zur Closurelogic GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.01.2021, Aktenzeichen 15 IN 75/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 28.01.2021
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
15 IN 75/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Pensions-Sicherungs-Verein,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bahnhofstr. 6, 50996 Köln im Verfahren
vertreten durch Herrn Tobias Daniels, LL.M. für die Tätigkeit im Interims-
Gläubigerausschuss für die Zeit vom 01.01.2020-10.03.2020 festgesetzt auf:
xxx EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxx EUR Gesamtbetrag
(i.W. xxx xxx/100)
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt den festgesetzten Betrag aus der
verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das berechtigte
Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Bereits erhaltene Vorschüsse sind anzurechnen.
G r ü n d e:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch
auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Die
Höhe der Vergütung und der Umfang der Auslagen bestimmt sich gem. §§ 73 Abs. 2,
65 InsO i.V.m. §§ 17 ff. InsVV. Danach ist der jeweilige Zeitaufwand der
Mitglieder des Gläubigerausschusses unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls für die Bemessung der Vergütung heranzuziehen.
Maßgebend ist dabei der jeweilige Zeitaufwand, den das einzelne Mitglied für
die Mitarbeit in dem Insolvenzverfahren aufgebracht hat.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
Pensions-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
Bahnhofstr. 6, 50996 Köln im Verfahren vertreten durch Herrn Tobias Daniels,
LL.M. die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von xxx EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der beantragte Stundensatz in Höhe von xxx EUR wird unter Würdigung der
Schwierigkeit der behandelten Sachfragen und der Haftung der
Gläubigerausschussmitglieder gem. § 71 InsO als angemessen aber auch
ausreichend erachtet.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2,
7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse
6 67547 Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 27.01.2021
-Insolvenzgericht-
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
15 IN 75/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
wird die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Pensions-Sicherungs-Verein,
Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bahnhofstr. 6, 50996 Köln im Verfahren
vertreten durch Herrn Tobias Daniels, LL.M. für die Tätigkeit im Interims-
Gläubigerausschuss für die Zeit vom 01.01.2020-10.03.2020 festgesetzt auf:
xxx EUR Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
xxx EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
xxx EUR Gesamtbetrag
(i.W. xxx xxx/100)
Der Insolvenzverwalter wird ermächtigt den festgesetzten Betrag aus der
verwalteten Insolvenzmasse zu entnehmen und an das berechtigte
Gläubigerausschussmitglied auszuzahlen.
Bereits erhaltene Vorschüsse sind anzurechnen.
G r ü n d e:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben gem. § 73 Abs. 1 InsO Anspruch
auf Vergütung ihrer Tätigkeit und Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen. Die
Höhe der Vergütung und der Umfang der Auslagen bestimmt sich gem. §§ 73 Abs. 2,
65 InsO i.V.m. §§ 17 ff. InsVV. Danach ist der jeweilige Zeitaufwand der
Mitglieder des Gläubigerausschusses unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalls für die Bemessung der Vergütung heranzuziehen.
Maßgebend ist dabei der jeweilige Zeitaufwand, den das einzelne Mitglied für
die Mitarbeit in dem Insolvenzverfahren aufgebracht hat.
Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 beantragte das Gläubigerausschussmitglied
Pensions-Sicherungs-Verein, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
Bahnhofstr. 6, 50996 Köln im Verfahren vertreten durch Herrn Tobias Daniels,
LL.M. die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein
Stundensatz in Höhe von xxx EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes
wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Der beantragte Stundensatz in Höhe von xxx EUR wird unter Würdigung der
Schwierigkeit der behandelten Sachfragen und der Haftung der
Gläubigerausschussmitglieder gem. § 71 InsO als angemessen aber auch
ausreichend erachtet.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2,
7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse 6 67547 Worms
einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Worms Hardtgasse
6 67547 Worms einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Worms, den 27.01.2021
-Insolvenzgericht-