Eröffnung des Verfahrens

Closurelogic GmbH

Worms

Das Amtsgericht Worms hat über das Vermögen der Closurelogic GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Veröffentlicht am 02.01.2020, Aktenzeichen 15 IN 75/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Worms
Aktenzeichen
15 IN 75/19
Registerbezug
Mainz, HRB 10054
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
02.01.2020
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht
Worms

Insolvenzgericht

Beschluss

15 IN 75/19 01.01.2020

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),

vertreten durch:

Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main,

wird heute, am 01.01.2020 um 10.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3,
11, 16 ff. InsO eröffnet.

Zum Sachwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt Dr. Johannes Hancke, Kaiserstraße 39, 55116 Mainz,

Tel.: 06131/9729380

Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.

Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die
Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 InsO).

Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll
die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.

Hinweis: Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Sachwalter von ihr
verlangen kann, dass alle eingehenden Gelder nur von ihm entgegengenommen und
Zahlungen nur von ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).

Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO
beauftragt.

Die Gläubiger werden aufgefordert:

a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter
Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung
bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis:
18.02.2020,

b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der
Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der
Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für
den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.

Vor dem Insolvenzgericht wird am

Dienstag, 10.03.2020, 10:30 Uhr, Saal-Nr. 320, Hauptgebäude, Hardtgasse 6,
67547 Worms

eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie
Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen
(Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.

Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über

· die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),

· die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines
Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)

sowie gegebenenfalls über:

· die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus
selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

· Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)

· Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66
Abs. 3 InsO),

· eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung
von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

· den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B.
Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,

· die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),

· besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276
S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der
Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus
freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen,
die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen
soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit
erheblichem Streitwert,

· eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine
Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),

· eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung
(§ 272 InsO),

· eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO
ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,

Hinweise:

Ø Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach
§ 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene
Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.

Ø Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht
benachrichtigt.

Weitere Anordnungen:

Der im Insolvenzantragsverfahren bestellte Gläubigerausschuss wird beibehalten.

Dieser besteht aus folgenden Mitgliedern:

- Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit,
vertr. d.d. Vorstand, d. vertr. d. Dipl.-Kfm. Tobias Daniels, LLM, Bahnstraße
6, 50996 Köln

- Herr Dr. Carsten Müller-Seils, c/o GÖRG Rechtsanwälte, Kennedyplatz2,
50679 Köln (als Vertreter der Kreditversicherer und als Poolverwalter und damit
als Vertreter der gesicherten Gläubiger)

- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch die Agentur für Arbeit, diese
vertr. d. GF Operativer Service Mainz, diese vertr. durch Frau Silvia Bednarz,
Untere Zahlbacher Str. 27, 55131 Mainz

- Herr Joachim Müller, Schubertstraße 9a, 67557 Alsheim

G r ü n d e :

Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig und überschuldet. Dies steht zur
Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
insbesondere aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr.
Johannes Hancke vom 19.12.2019.

Die Anordnung der Eigenverwaltung ist von der Schuldnerin beantragt worden. Es
sind keine Umstände bekannt, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu
Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Die Eigenverwaltung wurde durch den
vorläufigen Gläubigerausschuss mit einstimmigem Beschluss vom 17.12.2019
unterstützt.

Das Amtsgericht Worms ist nach § 3 abs. 1 Satz 1, 2 InsO örtlich zuständig, da
die Schuldnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand nach § 17 Abs. 1 Satz1 ZPO in
Worms hat und auch hier der Mittelpunkt ihrer selbstständigen wirtschaftlichen
Tätigkeit liegt.

Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Worms ergibt sich aus Art. 3
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihrer
hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Rechtsmittelbelehrung

Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der
Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und
Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des
Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der
sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5
Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen
Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden
soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.

Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6 67547 Worms einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt
sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen
sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den
Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.

Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g.
Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden
Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den
Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder
seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung
des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde
gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil
angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Das elektronische Dokument muss

- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person
versehen sein oder

- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:

- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische
Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit
den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische
Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der
jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Forderungsprüfung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Vergütungsfestsetzung
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Sicherungsmaßnahme
  11. Sicherungsmaßnahme