Sicherungsmaßnahme
Closurelogic GmbH
Worms
Das Amtsgericht Worms hat zur Closurelogic GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 01.10.2019, Aktenzeichen 15 IN 75/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Worms
- Aktenzeichen
- 15 IN 75/19
- Registerbezug
- Mainz, HRB 10054
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 01.10.2019
- Rechtsform
- GmbH
Veröffentlichungstext
Amtsgericht
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
15 IN 75/19 01.10.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main,
Der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 17.09.2019 wird dahingehend ergänzt,
dass die vorläufige Eigenverwaltung sowie die weiteren angeordneten
Sicherungsmaßnahmen am 17.09.2019 um 13.00 Uhr angeordnet wurden.
Die Rechtsmittelbelehrung wird wie folgt ergänzt:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6
67547 Worms
oder bei dem
Landgericht Mainz
Diether-von-Isenburg-Straße
55116 Mainz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Worms, den 01.10.2019
Worms
Insolvenzgericht
Beschluss
15 IN 75/19 01.10.2019
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Closurelogic GmbH, Mainzer Straße 185, 67547 Worms (AG Mainz, HRB 10054),
vertreten durch:
Francisco Javier Munoz Hernandez, als Geschäftsführer der Closurelogic GmbH,
Mainzer Straße 185, 67547 Worms, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Georg Bernsau, Zeilweg 42, 60439 Frankfurt am Main,
Der Beschluss des Amtsgerichts Worms vom 17.09.2019 wird dahingehend ergänzt,
dass die vorläufige Eigenverwaltung sowie die weiteren angeordneten
Sicherungsmaßnahmen am 17.09.2019 um 13.00 Uhr angeordnet wurden.
Die Rechtsmittelbelehrung wird wie folgt ergänzt:
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Worms
Hardtgasse 6
67547 Worms
oder bei dem
Landgericht Mainz
Diether-von-Isenburg-Straße
55116 Mainz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem
Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der
Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist
jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten
Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
-
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine
einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden
Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren
Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen
Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt
werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete
Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der
Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur
elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die
technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das
besondere elektronische Behördenpostfach
(Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden
Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Worms, den 01.10.2019