Forderungsprüfung

Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH

Bonn

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.12.2024, Aktenzeichen 10 IN 538/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 538/23
Registerbezug
Bonn, HRB 243
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
16.12.2024
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
1947
Stammkapital
2.557.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Herstellung und der handelsmäßige Vertrieb von Glaserzeugnissen aller Art mit ihrem Zubehör

Veröffentlichungstext

10 IN 538/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH,
(vormals: Weck Glaswerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard Hackelsberger,
Alter Heerweg 2, 53123 Bonn,
Registergericht: Amtsgericht Bonn Register-Nr.: HRB 243
- Schuldnerin -

Beschluss:

Es wird
Rechtsanwalt Michael Schneider, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg,
zum Sonderinsolvenzverwalter bestellt.
Sein Aufgabenbereich umfasst die Prüfung der von der Wehr Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG (ehem. J. Weck GmbH & Co. KG, Amtsgericht Karlsruhe, 30 IN 539/23) angemeldeten nachrangingen Forderungen.
In diesem Bereich hat er allein die Rechtsstellung des Insolvenzverwalters.
Der Sonderinsolvenzverwalter wird ermächtigt, zur Prüfung erforderliche Unterlagen oder Informationen bei den Beteiligten anzufordern.
Gründe
Die gerichtliche Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters ist zulässig, wenn und soweit der allgemeine bestellte Insolvenzverwalter aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann.
Vorliegend wurde sowohl für die Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH (ehem. Weck Glaswerk GmbH) sowie für die Wehr Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG (ehem. J. Weck GmbH & Co. KG) derselbe Insolvenzverwalter (= Rechtsanwalt Thilo Braun) bestellt.
Nunmehr wurden von der Wehr Abwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG in vorliegendem Verfahren Nachrangforderungen angemeldet, welche zu prüfen sind. Da Rechtsanwalt Braun sowohl im Verfahren über das Vermögen der Anspruchsinhaberin als auch im Verfahren über das Vermögen der Anspruchsverpflichteten zum Insolvenzverwalter bestellt wurde, ist von einem Ausschluss gem. § 181 BGB auszugehen. Daher ist für die Prüfung der angemeldeten Forderungen ein Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem

Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 03.12.2024

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Forderungsprüfung
  10. Verteilungsverzeichnis
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Forderungsprüfung
  13. Aufhebung des Verfahrens
  14. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  15. Eröffnung des Verfahrens
  16. Sicherungsmaßnahme
  17. Sicherungsmaßnahme
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