Insolvenzbekanntmachung
Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH
Bonn
Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.11.2024, Aktenzeichen 10 IN 538/23.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Karlsruhe
- Aktenzeichen
- 10 IN 538/23
- Registerbezug
- Bonn, HRB 243
- Bundesland
- Baden-Württemberg
- Veröffentlichung
- 11.11.2024
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 1947
- Stammkapital
- 2.557.000 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- die Herstellung und der handelsmäßige Vertrieb von Glaserzeugnissen aller Art mit ihrem Zubehör
Veröffentlichungstext
10 IN 538/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH,
(vormals: Weck Glaswerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard Hackelsberger,
Alter Heerweg 2, 53123 Bonn,
Registergericht: Amtsgericht Bonn Register-Nr.: HRB 243
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Süleyman Erdener für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen vom 29.06.2023 bis 01.09.2023 sowie vom 01.09.2023 bis 14.11.2023 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.08.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 34 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der mit BETRAG EUR beantragte Stundensatz konnte für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschuses in dieser Höhe nicht festgesetzt werden. Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, den zu berücksichtigenden Stundensatz individuell für das jeweilige Mitglied des Ausschusses festzusetzen, vgl. BGH, ZInsO 2021, 562, 563; BGH, ZInsO 2021, 409, 411. Einen Gesamtanspruch des Kollegialorgans Gläubigerausschuss gibt es nicht. Es sind jeweils individuelle Sachverhalte zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Merkmal der beruflichen Qualifikation des einzelnen Ausschuss-Mitgliedes zu beachten. Das Ausschuss-Mitglied ist als Ziseleur tätig. Hier wurde von einem Nettogehalt in Höhe von ca. BETRAG EUR ausgegangen. Der Stundensatz wurde daher aufgrund der beruflichen Qualifikation sowie der Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens auf BETRAG € festgesetzt.
Die Festsetzung der weiter geltend gemacht Stunden nach dem 14.11.2023 konnte nicht erfolgen, da diese bei Abschluss des Verfahrens zu vergüten sein werden.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Auslagen gem. Nachweis in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.11.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH,
(vormals: Weck Glaswerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard Hackelsberger,
Alter Heerweg 2, 53123 Bonn,
Registergericht: Amtsgericht Bonn Register-Nr.: HRB 243
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Schrade & Partner, Heinrich-von-Stephan-Straße 15, 79100 Freiburg
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Süleyman Erdener für die Zeit der Mitgliedschaft in den vorläufigen Gläubigerausschüssen vom 29.06.2023 bis 01.09.2023 sowie vom 01.09.2023 bis 14.11.2023 wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des Gläubigerausschusses vom 27.08.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 34 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Der mit BETRAG EUR beantragte Stundensatz konnte für das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschuses in dieser Höhe nicht festgesetzt werden. Das Insolvenzgericht ist verpflichtet, den zu berücksichtigenden Stundensatz individuell für das jeweilige Mitglied des Ausschusses festzusetzen, vgl. BGH, ZInsO 2021, 562, 563; BGH, ZInsO 2021, 409, 411. Einen Gesamtanspruch des Kollegialorgans Gläubigerausschuss gibt es nicht. Es sind jeweils individuelle Sachverhalte zu berücksichtigen. Insbesondere ist das Merkmal der beruflichen Qualifikation des einzelnen Ausschuss-Mitgliedes zu beachten. Das Ausschuss-Mitglied ist als Ziseleur tätig. Hier wurde von einem Nettogehalt in Höhe von ca. BETRAG EUR ausgegangen. Der Stundensatz wurde daher aufgrund der beruflichen Qualifikation sowie der Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens auf BETRAG € festgesetzt.
Die Festsetzung der weiter geltend gemacht Stunden nach dem 14.11.2023 konnte nicht erfolgen, da diese bei Abschluss des Verfahrens zu vergüten sein werden.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Auslagen gem. Nachweis in Höhe von BETRAG EUR waren festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zu Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 05.11.2024
Verfahrensverlauf
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
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- Insolvenzbekanntmachung
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- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme
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