Vergütungsfestsetzung

Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH

Bonn

Das Amtsgericht Karlsruhe hat zur Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 08.07.2025, Aktenzeichen 10 IN 538/23.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Karlsruhe
Aktenzeichen
10 IN 538/23
Registerbezug
Bonn, HRB 243
Bundesland
Baden-Württemberg
Veröffentlichung
08.07.2025
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Im Handelsregister seit
1947
Stammkapital
2.557.000 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
die Herstellung und der handelsmäßige Vertrieb von Glaserzeugnissen aller Art mit ihrem Zubehör

Veröffentlichungstext

10 IN 538/23

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Bonn Abwicklungsgesellschaft mbH,
(vormals: Weck Glaswerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
vertreten durch den Geschäftsführer Eberhard Hackelsberger,
Alter Heerweg 2, 53123 Bonn,
Registergericht: Amtsgericht Bonn Register-Nr.: HRB 243
- Schuldnerin -

Beschluss:

Es wird auf das Entgelt der Gläubigerausschussmitglieder
1. Pensionssicherungsverein VVaG
2. Bundesagentur für Arbeit Offenburg,
3. Atradius Warenkreditversicherung
4. Herr Süleyman Erdener
5. Rechtsanwalt Dr. Rainer Riggert
ein Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von XXX € für den fälligen Versicherungsprämienbetrag (12.07.2024 - 12.07.2025) sowie in Höhe von XXX € (12.07.2025 -12.07. 2026) für die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung betreffend die bei der AXA Versicherung AG für die Mitglieder des Gläubigerausschusses abgeschlossene Vermögens-Haftpflichtversicherung (Vers.-Nr.: 59269201184)
bewilligt.
Der Vorschuss kann vom Insolvenzverwalter der Insolvenzmasse entnommen werden.
Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten
Gründe
Nach § 9 InsVV kann das Insolvenzgericht dem Insolvenzverwalter einen Vorschuss bewilligen.
Entsprechendes gilt - auch ohne gesonderte gesetzliche Regelung - für die Mitglieder eines Gläubigerausschusses, vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV RN 7.
Vorliegend wurde ein Vorschuss lediglich auf die Auslagen beantragt und zwar für die jährlichen Prämien einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung.
Nach Haarmeyer/Wutzke/Förster, 4. Auflage, § 18 InsVV, RN 4 ist der Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung als Auslage gesondert erstattungsfähig.
Dem Antrag war somit zu entsprechen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).

Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.

Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 4 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.

Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

Die Erinnerung soll begründet werden.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.07.2025

Verfahrensverlauf

  1. Verteilungsverzeichnis
  2. Forderungsprüfung
  3. Vergütungsfestsetzung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Forderungsprüfung
  10. Verteilungsverzeichnis
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Forderungsprüfung
  13. Aufhebung des Verfahrens
  14. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  15. Eröffnung des Verfahrens
  16. Sicherungsmaßnahme
  17. Sicherungsmaßnahme
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