Forderungsprüfung
Wurst- und Fleischwaren Almer GmbH
Stockelsdorf
Das Amtsgericht Lübeck hat zur Wurst- und Fleischwaren Almer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.02.2013, Aktenzeichen 53b IN 291/12.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Lübeck
- Aktenzeichen
- 53b IN 291/12
- Registerbezug
- Lübeck, HRB 713 BS
- Bundesland
- Schleswig-Holstein
- Veröffentlichung
- 04.02.2013
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Dr. Peer Möller
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Lübeck
53b IN 291/12
Beschluss
Über das Vermögen der
"Wurst- und Fleischwaren Almer GmbH"
(Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 713 BS),
Segeberger Straße 1, 23617 Stockelsdorf,
eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch die Geschäftsführerin Ursula Wiencke,
wurde am 01.02.2013, 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstraße 9, 23730
Neustadt/H..
Berichts- und Prüfungstermin ist am
25. April 2013, 10:30 Uhr vor dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568
Lübeck, Saal E3.
Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter: 04.04.2013 .
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an den Schuldner haben
zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Tagesordnungspunkte:
a) Bericht des Verwalters ( § 156 InsO ),
b) Beschlussfassung über
den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsführung (§157 InsO), Vorgaben zur Rechnungslegung des
Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände
durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO, Entscheidung über die
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO)
c) die Beibehaltung oder Neuwahl eines Verwalters gemäß § 57 InsO
d) die Beibehaltung oder Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
e) die Zahlung von Unterhalt an den Schuldner aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO)
f) Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO (z. B. Grundstücks- o. Betriebsveräußerung, Rechtsstreite)
g)
h) Fortführung, Veräußerung oder Stilllegung des Betriebes
Verwertung oder Insolvenzplan
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung i.S.v. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Lübeck, 01.02.2013
53b IN 291/12
Beschluss
Über das Vermögen der
"Wurst- und Fleischwaren Almer GmbH"
(Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 713 BS),
Segeberger Straße 1, 23617 Stockelsdorf,
eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch die Geschäftsführerin Ursula Wiencke,
wurde am 01.02.2013, 11:20 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peer Möller, Werftstraße 9, 23730
Neustadt/H..
Berichts- und Prüfungstermin ist am
25. April 2013, 10:30 Uhr vor dem Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568
Lübeck, Saal E3.
Anmeldefrist beim Insolvenzverwalter: 04.04.2013 .
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter
unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO). Leistungen an den Schuldner haben
zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Tagesordnungspunkte:
a) Bericht des Verwalters ( § 156 InsO ),
b) Beschlussfassung über
den Fortgang des Verfahrens, insbesondere die Entscheidung über die
Betriebsführung (§157 InsO), Vorgaben zur Rechnungslegung des
Insolvenzverwalters gemäß § 66 InsO und zur Verwahrung der Wertgegenstände
durch den Insolvenzverwalter gemäß § 149 InsO, Entscheidung über die
Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbständiger Tätigkeit (§
35 Abs. 2 InsO)
c) die Beibehaltung oder Neuwahl eines Verwalters gemäß § 57 InsO
d) die Beibehaltung oder Wahl eines Gläubigerausschusses gemäß § 68 InsO
e) die Zahlung von Unterhalt an den Schuldner aus der Insolvenzmasse (§§ 100,
101 InsO)
f) Genehmigung von Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß
§ 160 InsO (z. B. Grundstücks- o. Betriebsveräußerung, Rechtsstreite)
g)
h) Fortführung, Veräußerung oder Stilllegung des Betriebes
Verwertung oder Insolvenzplan
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung i.S.v. § 160 InsO als erteilt
gilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Lübeck, 01.02.2013