Insolvenzbekanntmachung

Wurst- und Fleischwaren Almer GmbH

Stockelsdorf

Das Amtsgericht Lübeck hat zur Wurst- und Fleischwaren Almer GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 12.12.2014, Aktenzeichen 53b IN 291/12.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Lübeck
Aktenzeichen
53b IN 291/12
Registerbezug
Lübeck, HRB 713 BS
Bundesland
Schleswig-Holstein
Veröffentlichung
12.12.2014
Rechtsform
GmbH

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Lübeck
53b IN 291/12

Beschluss

Über das Vermögen der
Wurst- und Fleischwaren Almer GmbH
(Registergericht: Amtsgericht Lübeck HRB 713 BS),
Segeberger Straße 1, 23617 Stockelsdorf,
eingetragener Sitz: Stockelsdorf,
vertreten durch die Geschäftsführerin Ursula Wiencke,

- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Ingmar Jarchow, Drebahn 9, 20354
Hamburg -

ist die Vergütung des vorläufigen Verwalters festgesetzt worden.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Lübeck, Am Burg-feld 7, Zimmer U 11, innerhalb von zwei Wochen eingesehen
werden.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde)
eingelegt wer-den, sofern der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR
übersteigt. Im Übrigen ist Erinnerung einzulegen.

Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Lübeck, Am Burgfeld 7, 23568 Lübeck, (oder bei Verfahren, deren
Eröffnungsantrag vor dem 01.03.2012 beim Insolvenzgericht eingegangen ist, auch
bei dem Landgericht Lübeck, Am Burg-feld 7, 23568 Lübeck) einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht
verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen
Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle
Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung
vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung,
Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle
jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur
gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte
eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.

Lübeck, 05.12.2014

Verfahrensverlauf

  1. Schlusstermin
  2. Forderungsprüfung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzbekanntmachung
  5. Forderungsprüfung
  6. Sicherungsmaßnahme