Vergütungsfestsetzung

Schuster, Christiane

Wolfsburg

Das Amtsgericht Wolfsburg hat zur Schuster, Christiane eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 14.10.2026, Aktenzeichen 25 IN 20/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Wolfsburg
Aktenzeichen
25 IN 20/25
Registerbezug
Braunschweig, HRA 200382
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
14.10.2026
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt

Veröffentlichungstext

25 IN 20/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Christiane Schuster geb. Streicher, Gastronomie und Hotellerie, geb. am 20.10.1965, Zum Kühlen Grunde 2, 38448 Wolfsburg, Brackstedter Mühle e.K. Zum Kühlen Grunde 2, 38448 Wolfsburg (AG Braunschweig, HRA 200382), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wolfsburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 125 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 04.08.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Diese beträgt 309.286,22 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

III.

1. Betriebsfortführung:

Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):

a) Der Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt insgesamt 121.562,55 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 65 %.

b) Die Regelvergütung aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt EUR.

c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Betriebsfortführung beträgt EUR. Der Zuschlag in Höhe von 65 % würde zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR führen.

d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.

e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von gerundet 28 % ergibt.

2. Buchhaltung / laufende Verbuchungen

Die Betriebsfortführung umfasste auch zusätzliche umfangreiche Buchhaltungsaufgaben. Im vorliegenden Verfahren wurden innerhalb des Zeitraums des eröffneten Insolvenzverfahrens insgesamt bislang mehr als ca. 9.500 Buchungssätze durch das Büro des Insolvenzverwalters erfasst und bearbeitet. Hierdurch ist ein erheblicher Mehraufwand entstanden, sodass für diesen Teilbereich der beantragte Zuschlag in Höhe von 30 % für angemessen erachtet wird.

3. Controlling

Die Betriebsfortführung umfasste auch ein strenges Controlling und eine komplette Überprüfung des Geschäftsbetriebes, um den Geschäftsbetrieb zu stabilisieren und zukunftsfähig zu restrukturieren. Im vorliegenden Fall wurde das Controlling für ca. 15 Monate durchgeführt, sodass ein Zuschlag in Höhe von 25 % als gerechtfertigt erachtet wird.

4. Insolvenzplan

Die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes ist als Regelerhöhungstatbestand gemäß § 3 Abs. 1 e InsVV vorgesehen. Der Insolvenzplan ist - als Abweichung von einem fiktiven Normalfall - per se eine zusätzliche Belastung des Insolvenzverwalters. Regelmäßig werden in Literatur und Rechtsprechung Zuschläge für die Ausarbeitung eines Insolvenzplanes durch den Insolvenzverwalter in Höhe von 100 % bis 200 % des Regelsatzes für gerechtfertigt erachtet, je nachdem, wie umfassend der Insolvenzplan die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners berücksichtigt und in welcher Form und Weise die Sanierung über den Insolvenzplan erfolgt. Im Hinblick auf den Mehraufwand durch notwendige Berücksichtigung verschiedener Faktoren sowie Abstimmungsgesprächen mit den Gläubigern, erscheint der beantragte Zuschlag in Höhe von 100 % angemessen.

5. Gesamtbetrachtung

Da die Zuschlagstatsbestände teilweise ineinandergreifen, beantragt der Insolvenzverwalter in der Gesamtschau zurecht keine Erhöhung um 183 %, sondern lediglich 125 %. Dieser Betrachtungsweise folgt das Gericht.

IV.

Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.

V.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

VI.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wolfsburg, Rothenfelder Str. 43, 38440 Wolfsburg; Postfach 100141, 38401 Wolfsburg; Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1273063535525-000216931 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Wolfsburg, 14.10.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Insolvenzbekanntmachung
  4. Insolvenzplan
  5. Insolvenzbekanntmachung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Vergütungsfestsetzung
  9. Restschuldbefreiung
  10. Sicherungsmaßnahme
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