Sicherungsmaßnahme

Schmitt Pools + Gartendesign GmbH & Co. KG

Arzbach

Das Amtsgericht Koblenz hat zur Schmitt Pools + Gartendesign GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.11.2025, Aktenzeichen 21 IN 211/25.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Koblenz
Aktenzeichen
21 IN 211/25
Registerbezug
Koblenz, HRA 22544
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Veröffentlichung
07.11.2025
Rechtsform
GmbH & Co. KG

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schmitt Pools + Gartendesign GmbH & Co. KG, Wiesenweg 13, 56337 Arzbach (AG Koblenz, HRA 22544), vertr. d.: Schmitt Verwaltungsgesellschaft mbH, (Gesellschafter), wird heute, am 07.11.2025 um 12:46 Uhr mit sofortiger Wirkung zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhaltes angeordnet: Es wird die vorläufige Verwaltung des Vermögens gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet. Zum vorläufigen Verwalter wird Rechtsanwalt Dr. Arne Löser, c/o Prof. Dr. Dr. Schmidt IV RAe Partnerschaft mbB, Ferdinand-Sauerbruch-Straße 28, 56073 Koblenz, Tel.: 0261/953435-0, Fax: 0261/953435-29, E-Mail: arne.loeser@tbs-insolvenzverwalter.de, Internet: www.tbs-insolvenzverwalter.de/ bestellt. Verfügungen der Schuldnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldner) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
56068 Koblenz, 07.11.2025,
Das Amtsgericht - Abt. 21
21 IN 211/25

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Masseunzulänglichkeit
  3. Eröffnung des Verfahrens
  4. Sicherungsmaßnahme
  5. Sicherungsmaßnahme
  6. Sicherungsmaßnahme
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