Insolvenzbekanntmachung
Chomyszyn, Pawel Andrzej
Montabaur
Das Amtsgericht Koblenz hat zur Chomyszyn, Pawel Andrzej eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.11.2026, Aktenzeichen 21 IN 69/26.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Koblenz
- Aktenzeichen
- 21 IN 69/26
- Registerbezug
- Koblenz, HRA 22371
- Bundesland
- Rheinland-Pfalz
- Veröffentlichung
- 03.11.2026
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
Veröffentlichungstext
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Pawel Andrzej Chomyszyn, geboren am 26.08.1988, Niederelberter 2 A, 56410
Montabaur, als Inhaber der "DP Pizza Koblenz e.K.", Moselweißer Straße 7, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRA 22371), wird besonderer Termin zur Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt auf:
17.11.2026
Der Termin dient zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Freigabe oder aber der freihändigen Verwertung des Miteigentumsanteils des Schuldners zu 1/2 Anteil an der Liegenschaften Niederelberter Straße 2a, 56410 Montabaur Grundbuchblatt 1902
sowie
zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur freihändigen Verwertung bzw. Freigabe hinsichtlich der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsausstattung
durch den Insolvenzverwalter. Mit Zustimmungen der Gläubigerversammlung gilt der Insolvenzverwalter zur Vornahme beider Angelegenheiten als legitimiert. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 28.10.2026
Montabaur, als Inhaber der "DP Pizza Koblenz e.K.", Moselweißer Straße 7, 56073 Koblenz (AG Koblenz, HRA 22371), wird besonderer Termin zur Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren bestimmt auf:
17.11.2026
Der Termin dient zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur Freigabe oder aber der freihändigen Verwertung des Miteigentumsanteils des Schuldners zu 1/2 Anteil an der Liegenschaften Niederelberter Straße 2a, 56410 Montabaur Grundbuchblatt 1902
sowie
zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zur freihändigen Verwertung bzw. Freigabe hinsichtlich der vorhandenen Betriebs- und Geschäftsausstattung
durch den Insolvenzverwalter. Mit Zustimmungen der Gläubigerversammlung gilt der Insolvenzverwalter zur Vornahme beider Angelegenheiten als legitimiert. Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Koblenz - Insolvenzgericht - Karmeliterstr. 14 - 56068 Koblenz, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442407563448-015914602 einzulegen einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Koblenz, 28.10.2026