Sicherungsmaßnahme

Salzkottener Grundbesitz-UG

Salzkotten

Das Amtsgericht Paderborn hat zur Salzkottener Grundbesitz-UG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 04.07.2019, Aktenzeichen 2 IN 84/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 84/19
Registerbezug
Paderborn, HRB HRB 10515
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Veröffentlichung
04.07.2019
Rechtsform
Sonstige / nicht erkannt
Vorläufiger Insolvenzverwalter
Kristin Brocker
Im Handelsregister seit
2012
Stammkapital
500 EUR (laut Handelsregister)
Unternehmensgegenstand
Erwerb, Verwaltung sowie Veräußerung von Grundbesitz.
Branchenindikator
Immobilien (nur Firmennamensignal)

Was Sicherungsmaßnahmen bedeuten

Antragsverfahren
Dieser Beschluss betrifft das Antragsverfahren und vorläufige Sicherungsmaßnahmen; er ist selbst keine Verfahrenseröffnung. Ob später eröffnet wurde, ist anhand weiterer Bekanntmachungen zu prüfen.
Für Gläubiger
Forderungen werden in diesem Stadium noch nicht angemeldet. Ob Zahlungen an das Unternehmen nur noch mit Zustimmung oder an den vorläufigen Verwalter geleistet werden dürfen, ergibt sich aus dem Beschluss.
Für Beschäftigte
Die Anordnung vorläufiger Maßnahmen allein ist noch kein Insolvenzereignis nach § 165 SGB III. Neben Eröffnung und Abweisung mangels Masse kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch eine vollständige Betriebseinstellung ein Insolvenzereignis sein. Fragen zur möglichen Vorfinanzierung und zum Antrag beantwortet die Agentur für Arbeit.

Allgemeine Hinweise, keine Rechtsberatung. Verfahrensschritte erklärt

Veröffentlichungstext

Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 84/19

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen

des im Register des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 10515 eingetragenen
Salzkottener Grundbesitz-UG, Kettelerstraße 30, 33154 Salzkotten, gesetzlich
vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Dr. Mario Thomas Seesko, Zwilliker
Str. 13, 8910 Affoltern am Albis, Schweiz

ist am 04.07.2019, um 12:57 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):

Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Kristin Brocker,
Otto-Brenner-Straße 186, 33604 Bielefeld bestellt.

Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit
Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.
Alt. InsO).

Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner
zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben
und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder
entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter
Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

2 IN 84/19
Amtsgericht Paderborn, 04.07.2019

Verfahrensverlauf

  1. Aufhebung des Verfahrens
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Schlusstermin
  4. Schlusstermin
  5. Forderungsprüfung
  6. Forderungsprüfung
  7. Verteilungsverzeichnis
  8. Forderungsprüfung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Vergütungsfestsetzung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Insolvenzbekanntmachung
  14. Eröffnung des Verfahrens
  15. Sicherungsmaßnahme
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