Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
roboexpert GmbH & Co. KG
Melle
Das Amtsgericht Osnabrück hat zur roboexpert GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 28.06.2022, Aktenzeichen 41 IN 31/21.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Osnabrück
- Aktenzeichen
- 41 IN 31/21
- Registerbezug
- Osnabrück, HRA 205082
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 28.06.2022
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
Veröffentlichungstext
41 IN 31/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der roboexpert GmbH & Co. KG, Hauptstr. 25, 49326 Melle (AG Osnabrück, HRA 205082), vertr. d.: 1. Andre Kohlmann, (persönlich haftender Gesellschafter), sind Vergütung und Auslagen ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Stefan Meyer festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Osnabrück eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 30.04.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.717.276,51 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
Es wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Prüfung der Sanierungsaussichten/Maßnahmen zur übertragenden Sanierung, der Insolvenzgeldvorfinanzierung, dem Gläubigerausschuss sowie die hohe Anzahl an Gläubiger in Höhe von insgesamt 1,40 %, nach Abzug der Abschläge verbleibend 1,00 %, geltend gemacht. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Amtsgericht Osnabrück, 27.06.2022
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 100 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 30.04.2022 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 2.717.276,51 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von xxx EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach xxx EUR.
Es wurden Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Prüfung der Sanierungsaussichten/Maßnahmen zur übertragenden Sanierung, der Insolvenzgeldvorfinanzierung, dem Gläubigerausschuss sowie die hohe Anzahl an Gläubiger in Höhe von insgesamt 1,40 %, nach Abzug der Abschläge verbleibend 1,00 %, geltend gemacht. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Amtsgericht Osnabrück, 27.06.2022