Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG
Zossen
Das Amtsgericht Potsdam hat zur ReiCo Spedition GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.01.2021, Aktenzeichen 6 IN 461/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 11.01.2021
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
6 IN 461/19
-Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
wurde das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € XXX
Auslagen € XXX
19 % Umsatzsteuer € XXX
Endbetrag € XXX
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.11.2019 bis zum 1.2.2020
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage
eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der
vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz
zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten
Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 09.11.2020 seinen
Vergütungsantrag gestellt. Hierzu wurden die weiteren Beteiligten angehört.
Keiner der Beteiligten hatte Einwendungen gegen eine antragsgemäße Festsetzung
vorgebracht.
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse das der Verwaltung
unterliegende Vermögen einen Wert von € XXX. Bemessungsgrundlage für die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dabei nicht allein das zur
Verteilung bereitstehende Vermögen des Schuldners sondern der Wert des vom
vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens gem. § 11 Abs. 1 InsVV.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände wird auf den
Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € XXX (§ 2 InsVV). Aufgrund des
Umstandes, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung seit dem Jahre
1998 nicht mehr angepasst worden ist, ist eine Erhöhung der Regelvergütung aus
verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % angezeigt und notwendig. Die
Regelvergütung in diesem Verfahren beträgt daher XXX €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es
gerechtfertigt, den angemessenen Grundbruchteil des Vergütungssatzes des
vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % unter Berücksichtigung sämtlicher Zu-
und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf insgesamt 214,39 % des
Regelsatzes und damit auf den Betrag von € XXX festzusetzen.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von
19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Die Abweichungen der Festsetzung von dem Vergütungsantrag beruhen auf einem
Rechenfehler des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da dieser offenbar ist, ist
eine geringfügige Überschreitung der Festsetzung gegenüber dem Antrag
ausnahmsweise zulässig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 09.11.2020 verwiesen. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV
steht diese Festsetzung unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde
gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die
Notfrist beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der
Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs.
1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8,
14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht Potsdam, 06.01.2021, 6 IN 461/19
-Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG ; Dorfstraße 37 ; 15806 Zossen
wurde das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € XXX
Auslagen € XXX
19 % Umsatzsteuer € XXX
Endbetrag € XXX
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.11.2019 bis zum 1.2.2020
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung
und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage
eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der
vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der
Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz
zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten
Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 09.11.2020 seinen
Vergütungsantrag gestellt. Hierzu wurden die weiteren Beteiligten angehört.
Keiner der Beteiligten hatte Einwendungen gegen eine antragsgemäße Festsetzung
vorgebracht.
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte die Masse das der Verwaltung
unterliegende Vermögen einen Wert von € XXX. Bemessungsgrundlage für die
Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dabei nicht allein das zur
Verteilung bereitstehende Vermögen des Schuldners sondern der Wert des vom
vorläufigen Insolvenzverwalter verwalteten Vermögens gem. § 11 Abs. 1 InsVV.
Hinsichtlich der zu berücksichtigenden Vermögensgegenstände wird auf den
Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Bezug genommen.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € XXX (§ 2 InsVV). Aufgrund des
Umstandes, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung seit dem Jahre
1998 nicht mehr angepasst worden ist, ist eine Erhöhung der Regelvergütung aus
verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % angezeigt und notwendig. Die
Regelvergütung in diesem Verfahren beträgt daher XXX €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es
gerechtfertigt, den angemessenen Grundbruchteil des Vergütungssatzes des
vorläufigen Insolvenzverwalters von 25 % unter Berücksichtigung sämtlicher Zu-
und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf insgesamt 214,39 % des
Regelsatzes und damit auf den Betrag von € XXX festzusetzen.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von
19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Die Abweichungen der Festsetzung von dem Vergütungsantrag beruhen auf einem
Rechenfehler des vorläufigen Insolvenzverwalters. Da dieser offenbar ist, ist
eine geringfügige Überschreitung der Festsetzung gegenüber dem Antrag
ausnahmsweise zulässig.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 09.11.2020 verwiesen. Gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 InsVV
steht diese Festsetzung unter dem Vorbehalt einer späteren Änderung.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts
eingesehen werden.
Gegen diesen Beschluss ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde
gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von zwei Wochen gegeben. Die
Notfrist beginnt zwei Tage nach der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de
erfolgten öffentlichen Bekanntmachung oder 3 Tage nachdem der
Eröffnungsbeschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs.
1 Satz 3 InsO. Der jeweils frühere Zeitpunkt ist maßgebend für den Beginn der
Beschwerdefrist.
Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8,
14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie
die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt
werde.
Amtsgericht Potsdam, 06.01.2021, 6 IN 461/19
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Sicherungsmaßnahme