Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

ReiCo Spedition GmbH & Co. KG

Zossen

Das Amtsgericht Potsdam hat zur ReiCo Spedition GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 07.10.2026, Aktenzeichen 6 IN 461/19.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6 IN 461/19
Registerbezug
Potsdam, HRA 1706
Bundesland
Brandenburg
Veröffentlichung
07.10.2026
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Branchenindikator
Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

6 IN 461/19
(Geschäftsnummer)

Amtsgericht Potsdam

Beschluss

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen

- Insolvenzschuldnerin -

werden unter Abänderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts Potsdam vom 19.07.2024 die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters

Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam

wie folgt festgesetzt:

Vergütung € --------------
Zuschläge € --------------
Auslagen € -----
Umsatzsteuer € --------------
Insgesamt € --------------

Gründe

I.

Der vorläufige Insolvenzverwalter war vom 22.November 2019 bis 31. Januar 2020 tätig. Auf seinen Vergütungsantrag vom 3. Juni 2024 hat das Gericht mit Entscheidung vom 19. Juli 2024 seine Vergütung festgesetzt.

Der vorläufige Insolvenzverwalter bewertete das Vermögen der Insolvenzschuldnerin, auf dass sich seine Tätigkeit im Eröffnungsverfahren bezogen hatte, mit ------ € Der Wertansatz beruhte auf den Verwertungserlösen des eröffneten Verfahrens. Hinsichtlich des mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögens hatte der vorläufige Insolvenzverwalter zur Überzeugung des Insolvenzgerichts eine erhebliche Befassung i.S.v. § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV vorgetragen. Besitzgegenstände im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 InsO wurden nicht berücksichtigt. Nicht realisiert oder bestimmt werden konnten zum Zeitpunkt des Vergütungsantrags des vorläufigen Insolvenzverwalters die Werte für zwei Kartellrechtsstreite aus dem Eröffnungsverfahren. Insoweit hatte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 90 % vorgenommen und für die Bestimmung des Berechnungswertes seines Vergütungsantrags ------ € angesetzt.

Das Insolvenzgericht ist in seiner Entscheidung vom 19. Juli 2024 dem Vortrag des vorläufigen Insolvenzverwalters gefolgt und hat seiner Vergütungsbemessung einen Berechnungswert von ------ € zugrunde gelegt. Den hieraus gem. § 2 Abs. 1 InsVV resultierenden Regelsatz von ------ € hat das Insolvenzgericht aus verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % auf ------ € erhöht, neben dem Regelbruchteil von 25 % einen Gesamtzuschlag in Höhe von 189,44 % zugesprochen und insgesamt eine Vergütung von ------ € festgesetzt. Zusätzlich erhielt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Auslagenpauschale gemäß § 8 Abs. 3 InsVV von ------ € sowie einen Ersatz der auf die Vergütung und Auslagen zu berechnenden Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV. Die Entscheidung des Insolvenzgerichts wurde am 23. Juli 2024 öffentlich bekannt gemacht und erwuchs in Rechtskraft.

II.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2026 beantragte der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung seiner Vergütung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO, § 11 Abs. 2 InsVV. Er trägt vor, dass der Wert der Berechnungsgrundlage seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter von dem der Festsetzung vom 19. Juli 2024 um mehr als 20 % abweicht, da durch die Verfolgung der kartellrechtlichen Ansprüche der Insolvenzschuldnerin im eröffneten Insolvenzverfahren ein die ursprüngliche Einschätzung übersteigender Erlös erzielt werden konnte. Während bislang diesbezüglich ein Erinnerungswert in Höhe von ------ € angesetzt worden war, ergab die erfolgreiche Durchsetzung dieses lastenfreien Anspruchs tatsächlich einen Massezufluss in Höhe von ------ €.

Die dadurch bewirkte Differenz in Höhe von ------ € entspricht gegenüber dem ursprünglichen Werteinsatz im Vergütungsantrag und der gerichtlichen Festsetzungsentscheidung von ------ € einer Abweichung von 27,21 Prozent. Hinsichtlich anderer Massebestandteile sind demgegenüber keinerlei Abweichungen - weder positiv noch negativ - festzustellen.

Der ehemalige vorläufige Insolvenzverwalter beantragt entsprechend der bereits ergangenen Entscheidung vom 17. Juli 2024 seine Vergütung auf der Basis einer Berechnungsgrundlage von ------ € festzusetzen. Neben der Übernahme der Erhöhung der Grundregelvergütung um 40 % begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter nunmehr einen Gesamtzuschlag von 190,44 %, mithin eine neue, zusätzliche Erhöhung im 1 %.

III.

Das Insolvenzgericht hat vor einer Entscheidung die Verfahrensbeteiligten angehört. Hierzu wurde der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters öffentlich bekannt gemacht. Stellungnahmen oder Gegenanträge von Verfahrensbeteiligten gingen beim Insolvenzgericht nicht ein.

IV.

1.

Der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Abänderung der rechtskräftigen Vergütungsentscheidung vom 19. Juli 2024 ist zulässig.

Die bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Festsetzung der Vergütung, der Auslagen und der vom Insolvenzverwalter insoweit abzuführenden Umsatzsteuer hindert eine solche Abänderung nicht.

Grundsätzlich können rechtskräftige Vergütungsfestsetzungen nicht mehr abgeändert werden. Eine Abänderung ist auch dann nicht mehr möglich nicht, wenn sich herausstellt, dass die getroffene Entscheidung fehlerhaft war oder auf der Basis falscher Prämissen ergangen war.

Ausnahmsweise kann gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine rechtskräftige Entscheidung über die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters abgeändert werden, wenn bislang keine Entscheidung über die Vergütung des Insolvenzverwalters ergangen ist und festzustellen ist, dass der tatsächliche Wert der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu dem der Vergütung zugrunde gelegten Wert um mehr als 20 % abweicht.

In einem solchen Fall erlaubt § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO dem Insolvenzgericht eine Abänderung. Eine solche Abänderung ist sowohl auf Antrag eines Beteiligten als auch von Amts wegen möglich. Eine Abänderung im Sinne von § 63 Absatz 3 Satz 4 InsO bedarf keines Antrages.
Auch wenn die Formulierung im § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO keine Antragsberechtigung ausspricht, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, über eine Abänderung entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO zu entscheiden, wenn dies vom ehemaligen vorläufigen Insolvenzverwalter beantragt wird. Die Abänderungsmöglichkeit gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO gibt insbesondere einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein entsprechendes Antragsrecht.

Im hiesigen Verfahren wurde über die Vergütung des Insolvenzverwalters bislang nicht entschieden.

2.

Die Änderung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO ist auf den Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters zwingend vorzunehmen. Zwar enthält die Formulierung des § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO nur die Möglichkeit "kann das Gericht"; dies jedoch nicht so zu verstehen, dass es im Belieben des Insolvenzgerichts stünde, eine Abänderung ist abzulehnen, wenn die daraus bewirkten Veränderungen der Gesamthöhe der Vergütung nicht nur unerheblich wären. Vielmehr hat das Insolvenzgericht zu beachten, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich angemessen festzusetzen ist, was sich bereits aus § 63 Abs. 1 Satz 1 InsO ergibt. Da regelmäßig die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nur auf Schätzwerten beruht, ist es angemessen und sachgerecht, über die Regelung des § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine Abänderungsmöglichkeit auch bei rechtskräftigen Entscheidungen zuzulassen, um bei einer Feststellung der wahren, jedoch erheblich abweichenden Werte eine richtige und angemessene Festsetzung zu ermöglichen. Um vorläufige Insolvenzverwalter von einer frühzeitigen Geltendmachung ihres Vergütungsanspruchs nicht abzuhalten und ihnen hieraus einen wirtschaftlichen Nachteil zuzumuten, ist die Regelung in § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO dahingehend auszulegen, dass die Insolvenzgerichte eine Änderung der Vergütungsentscheidung nur in besonderen Ausnahmefällen ablehnen können. Ausreichende Gründe könnten dann vorliegen, wenn die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Verfahrensbeteiligten - sei es dem vorläufigen Insolvenzverwalter oder seien es die Insolvenzgläubiger - nur gering ausfallen. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

3.

Der Antrag auf Abänderung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO ist begründet.

Als Wert der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden antragsgemäß in der Festsetzungsentscheidung des Insolvenzgerichts vom 19. Juli 2024 ------ € angesetzt. Der nach dem konkreten Verwertungserlös maßgebliche Wert der Berechnungsgrundlage als vorläufiger Insolvenzverwalter beträgt jedoch tatsächlich ------ € mehr und damit ------ €.

Bei der ursprünglichen Bemessung des Wertes des der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters unterliegenden Vermögens handelte es sich, soweit eine Verwertung noch nicht stattgefunden hatte, um Schätzwerte. Wie der vorläufige Insolvenzverwalter vorgetragen hat, hat sich im Eröffnungsverfahren ergeben, dass bei der Durchsetzung der kartellrechtlichen Ansprüche der Schuldnerin ein höherer Betrag als zuvor eingeschätzt realisiert werden konnte. Dieses Ergebnis der abgeschlossenen Verwertung ist grundsätzlich als objektiver Wert der Ansprüche der Schuldnerin anzusetzen (BGH v. 16.11.2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168 = ZInsO 2007, 147; BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; BGH v. 14.12.2005 - IX ZB 256/04, NZI 2006, 284 = ZInsO 2006, 337). Der im eröffneten Verfahren erzielte Erlös ist grundsätzlich der maßgebliche ein Indikator des Wertes des entsprechenden Gegenstandes auch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH v. 16.11.2006 - IX ZB 302/05, NZI 2007, 168 = ZInsO 2007, 147; BGH v. 14.12.2000 - IX ZB 105/00, NZI 2001, 191 = ZInsO 2001, 165; BGH v. 14.12.2005 - IX ZB 256/04, NZI 2006, 284 = ZInsO 2006, 337).

Bei der Bewertung der Differenz im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO kommt es nicht darauf an, ob ein einzelner Wert innerhalb der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Abweichung von mehr als 20 % aufweist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob nach den Ergebnissen des eröffneten Verfahrens festzustellen ist, dass die zumeist auf Schätzwerten beruhende Bemessung der Berechnungsgrundlage des vorläufigen Insolvenzverwalters von den durch die Verwertung festgestellten Beträge insgesamt um mehr als 20 % abweicht. Bei dieser Betrachtung sind jedoch nur die Wertpositionen aus der ursprünglichen Festsetzung mit den tatsächlich resultierten Werten zu vergleichen. Werte, die erst im eröffneten Insolvenzverfahren zur Kenntnis des Insolvenzverwalters gelangten, jedoch bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Berücksichtigung gefunden hatten, sind bei der Ermittlung der Abweichungsgrenze von mehr als 20 % nicht zu berücksichtigen.

Im hiesigen Verfahren war eine Wertdifferenz hinsichtlich der bei Eröffnung des Verfahrens bestehenden Ansprüche der Insolvenzschuldnerin aus kartellrechtlichen Forderungen festzustellen. Weder sind weitere Vermögensgegenstände oder Wertpositionen hinzugekommen noch sind solche gegenüber der ursprünglichen Wertfestsetzung weggefallen. Auch hinsichtlich der anderen Bestandteile der Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters waren keine Änderungen festzustellen.

Nachdem in der ursprünglichen Festsetzung für die der Schuldnerin zustehenden kartellrechtlichen Ansprüche entsprechend dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Berechnungsgrundlage seiner Vergütung nur ein Wert von ------ € angesetzt worden war, die erfolgreiche Tätigkeit des Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren jedoch ergeben hatte, dass diese Ansprüche tatsächlich einen Wert von ------ € hatten, ist der Entscheidung des Insolvenzgerichts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine Wertdifferenz in Höhe von ------ € zugrunde zu legen. Anstelle der bisherigen Berechnungsgrundlage von ------ € ist der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eine um ------ €, mithin um 27,2125 % höhere Berechnungsgrundlage von ------ € zugrundzulegen.

4.

Bei der gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO vorzunehmenden Änderung der bereits erfolgten Vergütungsfestsetzung ist das Insolvenzgericht an die rechtskräftig gewordene Entscheidung insoweit gem. § 318 ZPO i.V.m. § 4 InsO gebunden, als auch die Änderungsentscheidung die Grundsätze der Erstentscheidung zwingend übernehmen muss, soweit diese nicht durch die Veränderung des Berechnungswerts beeinflusst werden. Eine Änderung des Berechnungswerts führt dabei zwingend zu einer Änderung der Regelvergütung und aller auf ihr aufbauenden Elemente wie Regelbruchteil, verfassungsmäßige Anpassungen, Eurobetrag der Zu- und Abschläge, Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagenpauschale. Die Entscheidung über die angemessene Zumessung von Zu- und Abschlägen i.S.v. § 3 InsVV wird von der Höhe des Berechnungswerts dagegen nur insoweit beeinflusst, als Vergleichsrechnungen unter Berücksichtigung des Berechnungswerts vorzunehmen sind.

Eine Änderung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO erlaubt es nicht, bereits zugesprochene Zuschläge zu kürzen oder wegfallen zu lassen oder neue, zusätzliche Zuschläge zuzusprechend. Gleiches gilt für Abschläge i.S.v. § 3 Abs. 2 InsVV.

Im hiesigen Verfahren war eine Vergleichsrechnung bezüglich der dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugesprochenen Zuschläge gemäß § 3 Abs. 1 InsVV nicht angezeigt. Die insoweit vom vorläufigen Insolvenzverwalter vorgelegte Berechnung bezüglich des Zuschlags für die Betriebsfortführung wird von der geänderten Berechnungsgrundlage nicht beeinflusst. Die anderen Zuschläge sind auch von einer veränderten Berechnungsgrundlage unabhängig und bedürfen keinerlei Vergleichsrechnung. Dementsprechend hat das Insolvenzgericht auch im Rahmen der Abänderungsentscheidung nach § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO insoweit die bereits rechtskräftig festgesetzten Änderungen hinsichtlich der Anpassung des Regelbruchteils und die Festlegung eines Gesamtzuschlags von 189,44 % zu übernehmen, ohne dass eine weitere, neue Vergleichsrechnung notwendig oder zulässig wäre.

5.

Im Rahmen der Entscheidung gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO ist entsprechend dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters von einem Berechnungswert von ------ € die Vergütung neu zu berechnen. Bei diesem Berechnungswert bemisst sich die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV mit ------ €.

Entsprechend der rechtskräftigen Erstentscheidung ist diese Regelvergütung grundlegend um 40 % auf ------ € anzuheben. Der Regelbruchteil eines vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO von 25 % beträgt mithin ------ €. Zusätzlich stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter entsprechend der Entscheidung vom 19. Juli 2024 weitere 189,44 % als angemessener Gesamtzuschlag gem. § 3 InsVV zu.

Die vom vorläufigen Insolvenzverwalter beantragte geringfügige Erhöhung ist dagegen abzulehnen, da eine Änderung gem. § 63 Abs. 3 Satz 4 InsO eine Anhebung von Zuschlägen nicht erlaubt.

Die Auslagenpauschale gemäß § 8 Absatz 3 InsVV beträgt weiterhin ------ € netto. Zusätzlich zu diesen Beträgen erhält der vorläufige Insolvenzverwalter in Abänderung der bisherigen Entscheidung einen Ersatz der von ihm abzuführenden Umsatzsteuer gemäß § 7 InsVV in Höhe von 19 %.

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, den entsprechenden Gesamtbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen, so dies nicht bereits erfolgt ist.

V.

Gegen diesen Beschluss ist gem. § 34 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 InsO die sofortige Beschwerde gem. § 4 InsO, § 569 ZPO binnen einer Notfrist von 2 Wochen zulässig. Die Frist beginnt 3 Tage nachdem der Beschluss durch das Insolvenzgericht zur Post gegeben wurde, § 8 Abs. 1 Satz 3 InsO.

Die Beschwerde ist bei dem hiesigen Gericht, Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

Potsdam, den 28. September 2026

Dr. Graeber
Richter am Amtsgericht

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  4. Vergütungsfestsetzung
  5. Forderungsprüfung
  6. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  7. Insolvenzbekanntmachung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Eröffnung des Verfahrens
  10. Insolvenzbekanntmachung
  11. Insolvenzbekanntmachung
  12. Insolvenzbekanntmachung
  13. Insolvenzbekanntmachung
  14. Sicherungsmaßnahme
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