Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
ReiCo Spedition GmbH & Co. KG
Zossen
Das Amtsgericht Potsdam hat zur ReiCo Spedition GmbH & Co. KG eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 23.07.2024, Aktenzeichen 6 IN 461/19.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Potsdam
- Aktenzeichen
- 6 IN 461/19
- Registerbezug
- Potsdam, HRA 1706
- Bundesland
- Brandenburg
- Veröffentlichung
- 23.07.2024
- Rechtsform
- GmbH & Co. KG
- Branchenindikator
- Transport & Logistik (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
6 IN 461/19
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € XXX
Auslagen € XXX
Umsatzsteuer € XXX
Endbetrag € XXX
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.11.2019 bis zum 01.12.2020
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 03.06.2024 seinen Vergütungsantrag gestellt. Vor der hiesigen Entscheidung wurden die Beteiligten dieses Verfahrens zu diesem Vergütungsantrag gehört. Keiner der Beteiligten hat Einwendungen gegen eine antragsgemäße Festsetzung vorgebracht.
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte das der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters unterliegende Vermögen einen Wert von XXX €. Auf die Erläuterung aus dem Schriftsatz vom 03.06.2024 wird insoweit verwiesen.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € XXX (§ 2 InsVV). Aufgrund des Umstandes, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung seit dem Jahre 1998 nicht mehr angepasst worden ist, ist eine grundsätzliche Erhöhung dieser Regelvergütung aus verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % angezeigt, angemessen und notwendig. Die maßgebliche Regelvergütung für die weitere Berechnung in diesem Verfahren beträgt daher XXX €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Basisbruchteil des Vergütungssatzes von 25 % unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf 214,44 % des Regelsatzes und damit auf den Betrag von € XXX festzusetzen. Hinsichtlich der Aufteilung folgt das Gericht dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf welchen verwiesen wird.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von 19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Diese Entscheidung unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6, § 4 InsO, § 568 ff. ZPO.
Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zustellung wirksam erfolgt ist, § 6 Abs. 2 InsO. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Der jeweils frühere Fristbeginn ist maßgebend.
Das Rechtsmittel ist bei dem Insolvenzgericht Potsdam, Jägerallee 10 - 12,1 4469 Potsdam einzulegen, § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde soll begründet werden, § 571 ZPO.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Hinweis: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam eingesehen werden.
Potsdam, den 19. Juli 2024
(Geschäftsnummer)
Amtsgericht Potsdam
Beschluss
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der ReiCo Spedition GmbH & Co. KG, Dorfstraße 37, 15806 Zossen
wird das Entgelt des vorläufigen Insolvenzverwalters
Herr Torben Ottmar Herbold, Hebbelstraße 36, 14469 Potsdam
wie folgt festgesetzt:
Vergütung € XXX
Auslagen € XXX
Umsatzsteuer € XXX
Endbetrag € XXX
Gründe
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 22.11.2019 bis zum 01.12.2020
ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Masse bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung abhängt; je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 21, 63 InsO, §§ 11 InsVV). Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 11 InsVV).
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schriftsatz vom 03.06.2024 seinen Vergütungsantrag gestellt. Vor der hiesigen Entscheidung wurden die Beteiligten dieses Verfahrens zu diesem Vergütungsantrag gehört. Keiner der Beteiligten hat Einwendungen gegen eine antragsgemäße Festsetzung vorgebracht.
Bei Beendigung der vorläufigen Verwaltung hatte das der Tätigkeit des vorläufigen Verwalters unterliegende Vermögen einen Wert von XXX €. Auf die Erläuterung aus dem Schriftsatz vom 03.06.2024 wird insoweit verwiesen.
Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach € XXX (§ 2 InsVV). Aufgrund des Umstandes, dass die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung seit dem Jahre 1998 nicht mehr angepasst worden ist, ist eine grundsätzliche Erhöhung dieser Regelvergütung aus verfassungsrechtlichen Gründen um 40 % angezeigt, angemessen und notwendig. Die maßgebliche Regelvergütung für die weitere Berechnung in diesem Verfahren beträgt daher XXX €.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung ist es gerechtfertigt, den angemessenen Basisbruchteil des Vergütungssatzes von 25 % unter Berücksichtigung sämtlicher Zu- und Abschläge nach § 11 Abs. 1, § 3 InsVV auf 214,44 % des Regelsatzes und damit auf den Betrag von € XXX festzusetzen. Hinsichtlich der Aufteilung folgt das Gericht dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters, auf welchen verwiesen wird.
Zu diesem Betrag erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Umsatzsteuer von 19 % (§ 7 InsVV) und pauschalierte Auslagen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Diese Entscheidung unterliegt dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach § 6, § 4 InsO, § 568 ff. ZPO.
Das Rechtsmittel ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen nach Zustellung bzw. öffentlicher Bekanntmachung dieser Entscheidung einzureichen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zustellung wirksam erfolgt ist, § 6 Abs. 2 InsO. Bei öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung beginnt die Frist mit Ablauf des zweiten Tages nach Veröffentlichung, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO. Der jeweils frühere Fristbeginn ist maßgebend.
Das Rechtsmittel ist bei dem Insolvenzgericht Potsdam, Jägerallee 10 - 12,1 4469 Potsdam einzulegen, § 6 Abs. 1 S. 2 InsO, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde, § 567 Abs. 2 ZPO. Die Beschwerde soll begründet werden, § 571 ZPO.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Hinweis: Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Potsdam eingesehen werden.
Potsdam, den 19. Juli 2024
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Forderungsprüfung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Eröffnung des Verfahrens
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Insolvenzbekanntmachung
- Sicherungsmaßnahme