Insolvenzbekanntmachung
Pump Gesellschaft mit beschränkter Haftung Elektrotechnik - Elektronik
Frankfurt am Main
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zur Pump Gesellschaft mit beschränkter Haftung Elektrotechnik - Elektronik eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 11.09.2025, Aktenzeichen 810 IN 283/24 P-6-8.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Frankfurt am Main
- Aktenzeichen
- 810 IN 283/24 P-6-8
- Registerbezug
- Frankfurt am Main, HRB 23979
- Bundesland
- Hessen
- Veröffentlichung
- 11.09.2025
- Rechtsform
- Sonstige / nicht erkannt
- Im Handelsregister seit
- 1983
- Stammkapital
- 51.129,19 EUR (laut Handelsregister)
- Unternehmensgegenstand
- Die Konstruktion, Planung, Erstellung und Montage sowie der Handel von bzw. mit elektrischen und elektronischen Bauelementen für den Maschinen- und Anlagenbau sowie die allgemeine Elektroindustrie.
Veröffentlichungstext
810 IN 283/24 P-6-8: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Pump Gesellschaft mit beschränkter Haftung Elektrotechnik - Elektronik, Silostraße 33, 65929 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 23979), vertr. d.: Klaus Pump, (Geschäftsführer),
findet mit Genehmigung des Gerichtes die Schlussverteilung statt.
Der Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis wurden auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Az: - 810 IN 283/24 P-6-8 niedergelegt.
Es wurden Forderungen im Rang des § 38 lnsO in Höhe von € 277.543,68 festgestellt. Zur Verteilung stehen insgesamt € 12.302,21 abzgl. noch zu begleichender Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Damit wird keine Quote erreicht. Auf die Fristen der § 189, 194 lnsO wird verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 11.09.2025
findet mit Genehmigung des Gerichtes die Schlussverteilung statt.
Der Schlussbericht sowie das Schlussverzeichnis wurden auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichtes Az: - 810 IN 283/24 P-6-8 niedergelegt.
Es wurden Forderungen im Rang des § 38 lnsO in Höhe von € 277.543,68 festgestellt. Zur Verteilung stehen insgesamt € 12.302,21 abzgl. noch zu begleichender Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten zur Verfügung.
Damit wird keine Quote erreicht. Auf die Fristen der § 189, 194 lnsO wird verwiesen.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 11.09.2025