Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
Poggenpohl Möbelwerke GmbH
Herford
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Poggenpohl Möbelwerke GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 02.06.2021, Aktenzeichen 43 IN 259/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 259/20
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB HRB 6777
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 02.06.2021
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Manuel Sack
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 259/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6777
eingetragenen Poggenpohl Möbelwerke GmbH, Poggenpohlstraße 1, 32051 Herford,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gernot Mang
weiter beteiligt:
Insolvenzverwalter: Manuel Sack, Rechtsanwalt, Gerichtsfach 108, Gerichtstr. 3,
33602 Bielefeld,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack, Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld
wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten
Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.04.2020 bis zum
01.07.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 21.829.530,46 €. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach 464.340,60 €. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 116 085,15 € zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Im Hinblick auf Art,
Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf
332 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 18.12.2020 verwiesen.
Mit der Regelvergütung von 25 % ist nur der durchschnittliche Aufwand in einem
durchschnittlichen Unternehmensinsolvenzverfahren angemessen abgegolten,
Messgrößen für einen eventuellen Zuschlag aufgrund einer
Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter sind z.B. die Größe des
fortgeführten Unternehmens, die Dauer der Betriebsfortführung und die
leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolge (InsbürO - Zeitschrift für die
Insolvenzpraxis 2007, S. 54, 57).
Als Orientierungsmaßstäbe für ein durchschnittliches Verfahren werden dabei
genannt:
* Umsatz des Unternehmens bis 1,5 Mio €
* Dauer der vorläufigen Verwaltung zwischen 8-10 Wochen
* weniger als 20 Arbeitnehmer
* eine Betriebstätte
* Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner
Die Schuldnerin als international tätiges Küchenmöbelunternehmen gilt gemäß §
267 HGB als große Kapitalgesellschaft, da bei Antragstellung 266 Arbeitnehmer,
ein Umsatz größer als 40 Millionen und eine internationale Verflechtung der
Konzernstruktur vorhanden war, so daß eine erhebliche überdurchschnittliche
Abweichung der Kennzahlen im Vergleich zu einem Regelfall vorliegt.
Gemäß §§ 10, 11 InsVV sind auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter für den
Fall von Besonderheiten - Abweichungen vom Regelfall einer vorläufigen
Insolvenzverwaltung - Zu- oder Abschläge in Prozentpunkten der Regelvergütung
des Insolvenzverwalters zuzuerkennen. Die jeweiligen zuerkannten Prozentpunkte
sind im Wege einer Gegenrechnung oder Angemessenheitskontrolle daraufhin zu
überprüfen, ob Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit damit angemessen
vergütet worden sind (vgl. BGH, ZInsO 2001, 165 ff. , ZinsO - Zeitschrift für
das gesamte Insolvenzrecht 2013, S. 2388, 2391).
Für die erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Regelfall macht der
Insolvenzverwalter vorliegend Zuschläge für die Tätigkeit im vorläufigen
Insolvenzverfahren in Höhe von insgesamt 327% geltend, und damit eine
Gesamthöhe von 352 %.
Davon entfällt ein Großteil der Zuschläge auf die Tätigkeit des vom 24.04.2020
bis zur Insolvenzeröffnung am 01.07.2020 fortgeführten Unternehmens mit 150 %
der Regelvergütung ( aufgrund der Überschussberücksichtigung bei Fortführung
reduziert auf 145%).
Nach Auffassung des Gerichtes fallen die entfalteten Tätigkeiten im Rahmen der
Arbeitnehmerangelegenheiten ( mit 20% beantragt), der Insolvenzgeldfinanzierung
( 15%) des Auslandsbezuges ( 10%) und der Auslandskonzernverflechtung ( 25 % ),
ebenfalls in den Bereich der Unternehmensfortführung, da sich diese Tätigkeiten
mit der Fortführung überschneiden, so dass im Rahmen der
Unternehmensfortführung in der Gesamtbetrachtung Zuschläge von 210% beantragt
werden ( vgl. zur Berücksichtigung der im Rahmen der Betriebsfortführung
angeführten Mehraufgaben des Verwalters für den Zuschlag der
Unternehmensfortführung, BGH Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18).
Über die Bemessung der Zuschläge ist daher im Ergebnis im Rahmen einer
angemessen Gesamtwürdigung zu entscheiden.
Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass dem Einsatz des Verwalters auch über
die Berechnungsgrundlage Rechnung getragen werden muss und sich die Festsetzung
eines pauschalen und unabhängigen prozentualen Zuschlags ohne Beachtung einer
hohen Berechnungsgrundlage verbietet ( vgl. LG Münster, Beschluss vom
01.06.2017, 5 T 557/16).
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wird in der Gesamtschau ein Zuschlag
für die Unternehmensfortführung in Höhe von 195 % für ausreichend gehalten.
Für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte wird eine Erhöhung von 30 %
beantragt. Dieser Zuschlagshöhe wird gefolgt ( in der Zusammenfassung im Antrag
allerdings mit 35 % ausgewiesen).
Den weiteren angesetzten Zuschlagstatbeständen, insbesondere die umfassende
Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsbemühungen, begegnen keine Bedenken, so dass
in der Gesamtschau Zuschläge in Höhe von 307% gerechtfertigt sind.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der
Zustellungen entstandenen Portoauslagen sowie Auslagen für festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz
zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.123 eingesehen
werden.
43 IN 259/20
Amtsgericht Bielefeld, 21.05.2021
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6777
eingetragenen Poggenpohl Möbelwerke GmbH, Poggenpohlstraße 1, 32051 Herford,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gernot Mang
weiter beteiligt:
Insolvenzverwalter: Manuel Sack, Rechtsanwalt, Gerichtsfach 108, Gerichtstr. 3,
33602 Bielefeld,
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen
Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Manuel Sack, Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld
wie folgt festgesetzt:
Vergütung ... €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 %
unterliegen ... €
Zwischensumme ... €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von ... € ... €
Endbetrag ... €
Nach Rechtskraft des Beschlusses kann der Endbetrag der vorläufig verwalteten
Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 24.04.2020 bis zum
01.07.2020 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine
Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§ 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine
Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die
Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder
der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung
unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder
Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich
der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie
bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf
Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in
der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3
InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2
InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt
werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 21.829.530,46 €. Die Staffelvergütung des § 2
Abs. 1 InsVV beträgt demnach 464.340,60 €. Davon stehen dem vorläufigen
Insolvenzverwalter als Regelvergütung 25 % in Höhe von 116 085,15 € zu. Die
Regelmindestvergütung nach diesem Wert beträgt 1.000,00 €. Im Hinblick auf Art,
Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im
vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf
332 % und damit auf den Betrag von ... € gerechtfertigt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und
den Vergütungsantrag vom 18.12.2020 verwiesen.
Mit der Regelvergütung von 25 % ist nur der durchschnittliche Aufwand in einem
durchschnittlichen Unternehmensinsolvenzverfahren angemessen abgegolten,
Messgrößen für einen eventuellen Zuschlag aufgrund einer
Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter sind z.B. die Größe des
fortgeführten Unternehmens, die Dauer der Betriebsfortführung und die
leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolge (InsbürO - Zeitschrift für die
Insolvenzpraxis 2007, S. 54, 57).
Als Orientierungsmaßstäbe für ein durchschnittliches Verfahren werden dabei
genannt:
* Umsatz des Unternehmens bis 1,5 Mio €
* Dauer der vorläufigen Verwaltung zwischen 8-10 Wochen
* weniger als 20 Arbeitnehmer
* eine Betriebstätte
* Forderungen gegen bis zu 100 Schuldner
Die Schuldnerin als international tätiges Küchenmöbelunternehmen gilt gemäß §
267 HGB als große Kapitalgesellschaft, da bei Antragstellung 266 Arbeitnehmer,
ein Umsatz größer als 40 Millionen und eine internationale Verflechtung der
Konzernstruktur vorhanden war, so daß eine erhebliche überdurchschnittliche
Abweichung der Kennzahlen im Vergleich zu einem Regelfall vorliegt.
Gemäß §§ 10, 11 InsVV sind auch für den vorläufigen Insolvenzverwalter für den
Fall von Besonderheiten - Abweichungen vom Regelfall einer vorläufigen
Insolvenzverwaltung - Zu- oder Abschläge in Prozentpunkten der Regelvergütung
des Insolvenzverwalters zuzuerkennen. Die jeweiligen zuerkannten Prozentpunkte
sind im Wege einer Gegenrechnung oder Angemessenheitskontrolle daraufhin zu
überprüfen, ob Art und Umfang der dargelegten Tätigkeit damit angemessen
vergütet worden sind (vgl. BGH, ZInsO 2001, 165 ff. , ZinsO - Zeitschrift für
das gesamte Insolvenzrecht 2013, S. 2388, 2391).
Für die erhebliche Abweichung vom durchschnittlichen Regelfall macht der
Insolvenzverwalter vorliegend Zuschläge für die Tätigkeit im vorläufigen
Insolvenzverfahren in Höhe von insgesamt 327% geltend, und damit eine
Gesamthöhe von 352 %.
Davon entfällt ein Großteil der Zuschläge auf die Tätigkeit des vom 24.04.2020
bis zur Insolvenzeröffnung am 01.07.2020 fortgeführten Unternehmens mit 150 %
der Regelvergütung ( aufgrund der Überschussberücksichtigung bei Fortführung
reduziert auf 145%).
Nach Auffassung des Gerichtes fallen die entfalteten Tätigkeiten im Rahmen der
Arbeitnehmerangelegenheiten ( mit 20% beantragt), der Insolvenzgeldfinanzierung
( 15%) des Auslandsbezuges ( 10%) und der Auslandskonzernverflechtung ( 25 % ),
ebenfalls in den Bereich der Unternehmensfortführung, da sich diese Tätigkeiten
mit der Fortführung überschneiden, so dass im Rahmen der
Unternehmensfortführung in der Gesamtbetrachtung Zuschläge von 210% beantragt
werden ( vgl. zur Berücksichtigung der im Rahmen der Betriebsfortführung
angeführten Mehraufgaben des Verwalters für den Zuschlag der
Unternehmensfortführung, BGH Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18).
Über die Bemessung der Zuschläge ist daher im Ergebnis im Rahmen einer
angemessen Gesamtwürdigung zu entscheiden.
Dabei ist hier zu berücksichtigen, dass dem Einsatz des Verwalters auch über
die Berechnungsgrundlage Rechnung getragen werden muss und sich die Festsetzung
eines pauschalen und unabhängigen prozentualen Zuschlags ohne Beachtung einer
hohen Berechnungsgrundlage verbietet ( vgl. LG Münster, Beschluss vom
01.06.2017, 5 T 557/16).
Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wird in der Gesamtschau ein Zuschlag
für die Unternehmensfortführung in Höhe von 195 % für ausreichend gehalten.
Für die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte wird eine Erhöhung von 30 %
beantragt. Dieser Zuschlagshöhe wird gefolgt ( in der Zusammenfassung im Antrag
allerdings mit 35 % ausgewiesen).
Den weiteren angesetzten Zuschlagstatbeständen, insbesondere die umfassende
Tätigkeit im Rahmen der Sanierungsbemühungen, begegnen keine Bedenken, so dass
in der Gesamtschau Zuschläge in Höhe von 307% gerechtfertigt sind.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im
Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige
Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen
Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert,
danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je
angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung
nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der
Zustellungen entstandenen Portoauslagen sowie Auslagen für festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3
InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz
zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.123 eingesehen
werden.
43 IN 259/20
Amtsgericht Bielefeld, 21.05.2021