Vergütungsfestsetzung
Poggenpohl Möbelwerke GmbH
Herford
Das Amtsgericht Bielefeld hat zur Poggenpohl Möbelwerke GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 03.12.2020, Aktenzeichen 43 IN 259/20.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Bielefeld
- Aktenzeichen
- 43 IN 259/20
- Registerbezug
- Bad Oeynhausen, HRB HRB 6777
- Bundesland
- Nordrhein-Westfalen
- Veröffentlichung
- 03.12.2020
- Rechtsform
- GmbH
- Insolvenzverwalter
- Manuel Sack
Veröffentlichungstext
Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen: 43 IN 259/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6777
eingetragenen Poggenpohl Möbelwerke GmbH, Poggenpohlstraße 1, 32051 Herford,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gernot Mang
weiter beteiligt:
Insolvenzverwalter: Manuel Sack, Rechtsanwalt, Gerichtsfach 108, Gerichtstr. 3,
33602 Bielefeld,
Marc-Oliver Schneider Consulting, Josef-Schwarz-Weg 11, 81479 München,
Mitglied Gläubigerausschuss,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Manuel Sack, Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Marc-Oliver
Schneider Consulting, Josef-Schwarz-Weg 11, 81479 München wie folgt
festgesetzt.
Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
Endbetrag ... €
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Gläubigerausschussmitglied beantrage mit Schreiben vom 13.10.2020 unter
Ansetzung eines Stundensatzes von 250,- €eine Vergütung von 5.938,- € ( zzgl.
Auslagenpauschale von 50,- €).
Der Insolvenzverwalter stimmt der Festsetzung mit Schreiben vom 19.11.2020 in
der beantragten Höhe zu.
Hinsichtlich der angesetzten Stundenzahl und der pauschalierten Auslagen
bestehen keine Bedenken.
Die Höhe des beantragten Stundensatzes von 250,00 € ist jedoch nicht
angemessen.Nach § 17 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die
Vergütung regelmäßig zwischen 35,- € und 95,- € je Stunde. Bei der Festsetzung
des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Zwar hat der Gesetzgeber mit den Stundensätzen zwischen 35,- € und 95,- € einen
weiten Bemessungsrahmen gesetzt, jedoch sind dem Gericht bei der Festsetzung
der Höhe des Stundensatzes dadurch Grenzen gesetzt.
Nach den für die Festsetzung heranzuziehenden und als Stundensatz erhöhenden
anerkannten Kriterien zählen:
- die besondere berufliche Stellung
- die Sachkunde und Qualifikation
- eine durch den Ausschuss begleitet Betriebsfortführung
- besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, an deren Lösung Mietglieder
des Ausschusses beteiligt gewesen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hält das Gericht angesichts der
Besonderheiten und Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens einen
Stundensatz von 95,- € für nicht ausreichend. Grundsätzlich ist anerkannt, dass
die Erhöhung des Höchststundensatz zulässig ist ( KPB/Prasser, § 73 InsO Rz. 9;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 17 Rz. 20.)
Dieser Stundensatz ist unter Berücksichtigung der beruflichen Stellung und
Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes gebührend zu erhöhen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation unter Würdigung aller Umstände eine Erhöhung des
Höchststundensatzes um 100% und damit auf einen Stundensatz von 190,00 €
angemessen ist. Für 23,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die
Vergütung daher festzusetzen auf ... €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem.§ 73 InsO; §
64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz
zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.123 eingesehen
werden.
43 IN 259/20
Amtsgericht Bielefeld, 02.12.2020
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 6777
eingetragenen Poggenpohl Möbelwerke GmbH, Poggenpohlstraße 1, 32051 Herford,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Gernot Mang
weiter beteiligt:
Insolvenzverwalter: Manuel Sack, Rechtsanwalt, Gerichtsfach 108, Gerichtstr. 3,
33602 Bielefeld,
Marc-Oliver Schneider Consulting, Josef-Schwarz-Weg 11, 81479 München,
Mitglied Gläubigerausschuss,
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Manuel Sack, Gerichtstr. 3, 33602 Bielefeld
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Marc-Oliver
Schneider Consulting, Josef-Schwarz-Weg 11, 81479 München wie folgt
festgesetzt.
Vergütung ... €
Auslagen ... €
Zwischensumme ... €
Endbetrag ... €
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses
Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener
Auslagen. Dabei ist dem Zeitaufwand Rechnung zu tragen.
Das Gläubigerausschussmitglied beantrage mit Schreiben vom 13.10.2020 unter
Ansetzung eines Stundensatzes von 250,- €eine Vergütung von 5.938,- € ( zzgl.
Auslagenpauschale von 50,- €).
Der Insolvenzverwalter stimmt der Festsetzung mit Schreiben vom 19.11.2020 in
der beantragten Höhe zu.
Hinsichtlich der angesetzten Stundenzahl und der pauschalierten Auslagen
bestehen keine Bedenken.
Die Höhe des beantragten Stundensatzes von 250,00 € ist jedoch nicht
angemessen.Nach § 17 der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die
Vergütung regelmäßig zwischen 35,- € und 95,- € je Stunde. Bei der Festsetzung
des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Zwar hat der Gesetzgeber mit den Stundensätzen zwischen 35,- € und 95,- € einen
weiten Bemessungsrahmen gesetzt, jedoch sind dem Gericht bei der Festsetzung
der Höhe des Stundensatzes dadurch Grenzen gesetzt.
Nach den für die Festsetzung heranzuziehenden und als Stundensatz erhöhenden
anerkannten Kriterien zählen:
- die besondere berufliche Stellung
- die Sachkunde und Qualifikation
- eine durch den Ausschuss begleitet Betriebsfortführung
- besondere tatsächliche und rechtliche Probleme, an deren Lösung Mietglieder
des Ausschusses beteiligt gewesen sind.
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hält das Gericht angesichts der
Besonderheiten und Schwierigkeiten des vorliegenden Verfahrens einen
Stundensatz von 95,- € für nicht ausreichend. Grundsätzlich ist anerkannt, dass
die Erhöhung des Höchststundensatz zulässig ist ( KPB/Prasser, § 73 InsO Rz. 9;
Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Aufl., § 17 Rz. 20.)
Dieser Stundensatz ist unter Berücksichtigung der beruflichen Stellung und
Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes gebührend zu erhöhen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der
tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der
Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds sowie seiner
Qualifikation unter Würdigung aller Umstände eine Erhöhung des
Höchststundensatzes um 100% und damit auf einen Stundensatz von 190,00 €
angemessen ist. Für 23,75 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die
Vergütung daher festzusetzen auf ... €.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem.§ 73 InsO; §
64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bielefeld
statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder
das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von
200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2
RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/
Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei
Wochen bei dem Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Sie sind schriftlich in
deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602
Bielefeld einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der
Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen
Amtsgericht Bielefeld eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur
Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung
zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der
Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren
Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche
Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter
www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage
verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere
Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die
Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie
soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die
elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss
für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten
elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der
verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß §
130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen
Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere
elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.Zusatz
zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
Bielefeld, Gerichtstraße 6, 33602 Bielefeld, Zimmer Nr. 4.123 eingesehen
werden.
43 IN 259/20
Amtsgericht Bielefeld, 02.12.2020