Insolvenzbekanntmachung
Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH
Geestland
Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 19.08.2025, Aktenzeichen 12 IN 71/18.
- Insolvenzgericht
- Amtsgericht Cuxhaven
- Aktenzeichen
- 12 IN 71/18
- Registerbezug
- Tostedt, HRB 203987
- Bundesland
- Niedersachsen
- Veröffentlichung
- 19.08.2025
- Rechtsform
- GmbH
- Branchenindikator
- Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)
Veröffentlichungstext
12 IN 71/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland (AG Tostedt, HRB 203987), vertr. d.: Oleg Dorn, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 17.09.2025, 10:00 Uhr, Saal 219, Erweiterungsbau, Deichstr. 12 a, 27472 Cuxhaven.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert; hier: Vergleich mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, Oleg Dorn über Geschäftsführerhaftungsansprüche sowie über eine Stammeinlageforderung.
-
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 19.08.2025
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 17.09.2025, 10:00 Uhr, Saal 219, Erweiterungsbau, Deichstr. 12 a, 27472 Cuxhaven.
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
- den Abschluss eines Vergleichs/Schiedsvertrages zur Beilegung/Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichen Streitwert; hier: Vergleich mit dem Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Schuldnerin, Oleg Dorn über Geschäftsführerhaftungsansprüche sowie über eine Stammeinlageforderung.
-
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cuxhaven, 19.08.2025
Verfahrensverlauf
- Vergütungsfestsetzung
- Vergütungsfestsetzung
- Aufhebung des Verfahrens
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Verteilungsverzeichnis
- Forderungsprüfung
- Insolvenzbekanntmachung
- Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
- Vergütungsfestsetzung
- Eröffnung des Verfahrens
- Sicherungsmaßnahme