Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH

Geestland

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 16.12.2019, Aktenzeichen 12 IN 71/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 71/18
Registerbezug
Tostedt, HRB 203987
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
16.12.2019
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

12 IN 71/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oleg Dorn
Bauunternehmen GmbH, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland (AG Tostedt, HRB 203987),
vertr. d.: Oleg Dorn, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland, (Geschäftsführer), sind
Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr.
Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die
festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann
in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven
eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR um 30 % erhöht zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Auslagen zuzüglich

EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der
Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 14.11.2019 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die
Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von
350.046,17 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine
Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen
Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf
25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

Die Informationsbeschaffung war im vorliegenden Verfahren äußerst schwierig und
hat zu einer erheblichen Mehrarbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters
geführt. Sämtliche Geschäftsunterlagen waren von der Staatsanwaltschaft Stade
beschlagnahmt worden und der Geschäftsführer der Schuldnerin stand für
Informationen zunächst nicht zur Verfügung, da er in Untersuchungshaft war.
Informationen wurden über den Steuerberater und einen ehemaligen Mitarbeiter
der Schuldnerin eingeholt. Zudem wurde Einsicht in die beschlagnahmten
Geschäftsunterlagen der Schuldnerin genommen. Zu der Staatsanwaltschaft Stade
bestand ein regelmäßiger Kontakt. Nachdem die Besuchserlaubnis für den in
Untersuchungshaft sitzenden Geschäftsführer der Schuldnerin erteilt worden war,
fand ein Besprechungstermin mit diesem statt und es konnten weitere
Informationen eingeholt werden. Die für die Auswertung der EDV erforderlichen
Zugangsdaten und ein Speicher-Stick konnten erst nach einiger Verzögerung
erlangt werden. Nach alledem ist der beantragte Zuschlag von 30 % angemessen
und konnte antragsgemäß festgesetzt werden.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus
§ 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden,
soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der
Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die
Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw.
erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten
beeinträchtigt ist.

Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer
Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit
der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der
Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere
Ereignis maßgebend.

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451
Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht
Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist
auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem
Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu
unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des
angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw.
Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum
Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.

Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 12.12.2019

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme