Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung

Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH

Geestland

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 13.07.2026, Aktenzeichen 12 IN 71/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 71/18
Registerbezug
Tostedt, HRB 203987
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
13.07.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

12 IN 71/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland (AG Tostedt, HRB 203987), vertr. d.: Oleg Dorn, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster ergänzend gem. § 63 Abs. 3 S. 2 InsO festgesetzt worden.
Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO

EUR
um 30 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich bereits festgesetzte Vergütung

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die ergänzende Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die vorläufige Insolvenzverwaltung, da die Differenz des tatsächlichen Werts der Berechnungsgrundlage der Vergütung zu dem der Vergütung mit Beschluss vom 12.12.2019 zugrunde gelegten Werts mehr als 20 % beträgt.

Im Vergütungsbeschluss für die vorläufige Verwaltung vom 12.12.2019 war von einer Berechnungsgrundlage von 350.046,17 EUR ausgegangen worden. Aufgrund der sich aus Schlussrechnung vom 05.05.2026 ergebenden tatsächlich realisierten Beträge ergibt sich jedoch von eine Berechnungsgrundlage von 477.526,85 EUR. Die Differenz beträgt 127.480,68 EUR und entspricht somit einer Abweichung von 26,70 %.

I.

Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 477.526,85 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.

II.

1. Hinsichtlich des gewährten Zuschlages wird auf die Begründung des bereits rechtskräftigen Vergütungsbeschluss für den vorläufigen Verwalter vom 12.12.2019 Bezug genommen.

III.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 10.07.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme