Vergütungsfestsetzung

Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH

Geestland

Das Amtsgericht Cuxhaven hat zur Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH eine Insolvenzbekanntmachung veröffentlicht. Veröffentlicht am 17.08.2026, Aktenzeichen 12 IN 71/18.

Insolvenzgericht
Amtsgericht Cuxhaven
Aktenzeichen
12 IN 71/18
Registerbezug
Tostedt, HRB 203987
Bundesland
Niedersachsen
Veröffentlichung
17.08.2026
Rechtsform
GmbH
Branchenindikator
Bau & Handwerk (nur Firmennamensignal)

Veröffentlichungstext

12 IN 71/18: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oleg Dorn Bauunternehmen GmbH, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland (AG Tostedt, HRB 203987), vertr. d.: Oleg Dorn, Fehrenkamp 37, 27624 Geestland, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Malte Köster festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cuxhaven eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:

EUR
Nettovergütung gemäß InsVV

EUR
um 105 % erhöht zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
Auslagen zuzüglich

EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %

EUR
abzüglich Vorschüsse, Beschl. vom 28.04.2020, 23.06.2026

EUR
Gesamtbetrag

Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

G r ü n d e :

Mit Schriftsatz vom 05.05.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.

I.

Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 483.561,24 EUR.

Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt gemäß der nachvollziehbaren Berechnung des Insolvenzverwalters 11.518,52 EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von 495.079,76 EUR.

II.

Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.

Der Insolvenzverwalter hat mit Absonderungsrechten belastete Gegenstände in Höhe von 11.500,00 EUR verwertet, wodurch Feststellungskosten in Höhe 547,40 EUR vereinnahmt wurden. Unter Berücksichtigung der Werte ergibt sich eine Regelvergütung in Höhe von EUR. Die Differenz zur Regelvergütung ohne Absonderungsrechte beträgt EUR. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV darf der Mehrbetrag 50 % des Betrages nicht übersteigen, der für die Kosten der Feststellung in die Masse geflossen ist. Als Mehrbetrag sind daher 273,50 EUR anzusetzen.

Die einfache Regelvergütung beträgt somit EUR.

III.

1. Es wurden folgende Zuschläge für Tätigkeiten gewährt, die mit einem besonderen Arbeitsaufwand für den Insolvenzverwalter verbunden waren und über die Tätigkeiten in einem Regelverfahren hinausgingen:

40 % aufgrund der erschwerten Informationsbeschaffung infolge der beschlagnahmten Geschäftsunterlagen. Es war ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Stade anhängig, in dem die Geschäftsunterlagen beschlagnahmt waren. Der Geschäftsführer war zunächst in Untersuchungshaft und konnte auch danach nur eingeschränkt Auskunft erteilen. Die Informationsbeschaffung gestaltete sich dadurch sehr schwierig und war stark eingeschränkt. Der Insolvenzverwalter stand in regelmäßigen Austausch mit der Staatsanwaltschaft. Die Verwertung der Fahrzeuge war aufgrund des Fehlens der Fahrzeugpapiere erschwert und konnte erst nach der Verlustanzeige bei der Zulassungsstelle erfolgen. Ebenso war die Geltendmachung der Altforderungen, die Prüfung der Mängeleinreden und die Tabellenbearbeitung schwierig, da Unterlagen, Rechnung und Dokumentationen nicht vorlagen.

65 % für die Bearbeitung komplexer Rechtsprobleme im Strafrecht und Sozialversicherungsrecht. Die von der Staatsanwaltschaft im Wege des Vermögensarrestes gesicherten Vermögenswerte waren zugunsten der Insolvenzmasse zu sichern und die Herausgabe zu beantragen. Dies erforderte eine umfassende rechtliche Prüfung. Nach Ablehnung durch die Staatsanwaltschaft wurde der Herausgabeanspruch zivilgerichtlich geltend gemacht. Auch hinsichtlich der Haftungsansprüche des Geschäftsführers wurden Klageverfahren geführt, da es zu keiner außergerichtlichen Einigung kam. Zur Begründung des Anspruchs waren sozialversicherungsrechtliche und strafrechtliche Vorschriften zu prüfen. Die Zuordnung von Vermögenswerten zum Privatvermögen des Geschäftsführers bzw. zum Geschäftsvermögen war ebenfalls aufwendig zu prüfen und zu begründen.

IV.

Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.

Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.

Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Rechtsmittelbelehrung

Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cuxhaven, Postfach 102, 27451 Cuxhaven einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.

Amtsgericht Cuxhaven, 14.08.2026

Verfahrensverlauf

  1. Vergütungsfestsetzung
  2. Vergütungsfestsetzung
  3. Aufhebung des Verfahrens
  4. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  5. Vergütungsfestsetzung
  6. Verteilungsverzeichnis
  7. Forderungsprüfung
  8. Insolvenzbekanntmachung
  9. Vergütungsfestsetzung · vorläufige Verwaltung
  10. Vergütungsfestsetzung
  11. Eröffnung des Verfahrens
  12. Sicherungsmaßnahme